Baugesetzgebung des Kantons Aargau

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Zuständiges Departement und Rechtsschutz (§§ 59 - 61)

§ 59

Zuständiges Departement

1 Vorbehältlich anderslautender Bestimmungen ist mit «zuständigem Departement» gemäss Gesetz und mit «Departement» gemäss Verordnung das Departement Bau, Verkehr und Umwelt gemeint.

§ 59a *

Zweitwohnungsgesetz

1 Die Abteilung für Baubewilligungen ist Aufsichtsbehörde für die Umsetzung des Bundesgesetzes über Zweitwohnungen.

§ 60

Einwendungsverfahren (§ 4 BauG)

1 Einwendungen müssen einen Antrag und eine Begründung enthalten. Auf Einwendungen, die diesen Anforderungen nicht entsprechen und innert Nachfrist nicht verbessert werden, ist nicht einzutreten.

2 Die Anträge können später nicht mehr erweitert werden.

§ 61 *

Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Gemeinderats in Anwendung der Baugesetzgebung kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Departement Bau, Verkehr und Umwelt Beschwerde geführt werden, soweit keine andere Behörde als zuständig erklärt wird.

2 Beruht der Entscheid des Gemeinderats auf einem Teilentscheid eines Departements und richtet sich ein Beschwerdeantrag gegen diesen Teilentscheid, ist der Regierungsrat zuständig.

Der Beschwerdeentscheid ist beim Verwaltungsgericht anfechtbar. *