Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.3.
Verfahren (§§ 10 - 15a)

§ 10

Öffentliche Auflage (§ 24 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert die öffentliche Auflage von Entwürfen zu Nutzungsplänen vorgängig im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

§ 11

Unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans (§ 25 BauG)

1 Eine unwesentliche Änderung des allgemeinen Zonenplans, die der Gemeinderat beschliesst, darf in einem zusammenhängenden Gebiet eine Fläche von höchstens 200 m² betreffen. Bestehende Strassenflächen werden nicht mitgerechnet. *

§ 12

Richtplananpassung

1 Ist für eine Nutzungsplanung eine Richtplananpassung nötig, muss der Grosse Rat die Richtplananpassung beschlossen haben, bevor das zuständige Gemeindeorgan über den Nutzungsplan beschliesst.

§ 13

Publikation und Verwaltungsbeschwerde (§ 26 BauG)

1 Der Gemeinderat publiziert den Eintritt der Rechtsgültigkeit des Beschlusses des zuständigen Gemeindeorgans im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde sowie im kantonalen Amtsblatt.

2 Die Beschwerdefrist beginnt am Tag nach der Publikation im kantonalen Amtsblatt zu laufen. Die Unterlagen können während der Beschwerdefrist bei der Gemeindeverwaltung eingesehen werden.

§ 14

Verwaltungsgerichtsbeschwerde (§ 28 BauG)

1 Mit der Beschwerde beim Verwaltungsgericht kann zugleich der Beschwerdeentscheid der Verwaltung gemäss § 26 BauG angefochten werden, soweit er nicht durch den Genehmigungsentscheid abgelöst worden ist.

2 Im gleichen Zeitpunkt kann der Beschwerdeentscheid der Verwaltung auch gesondert in denjenigen Punkten, die nicht Gegenstand des Genehmigungsentscheids waren, beim Verwaltungsgericht angefochten werden.

3 Dieselbe Regelung gilt sinngemäss für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen kantonale Nutzungspläne gemäss § 10 BauG.

§ 15

Empfehlungen für Nutzungspläne und regionale Sachpläne (§§ 12a und 23 BauG)

1 Das Departement erlässt Empfehlungen für Vorgehen und Inhalt sowie technische Richtlinien für die Form der Nutzungspläne und regionalen Sachpläne (wie Massstab, Datenmodelle und Datenabgabe, Mustererlasse, notwendige Beilagen, Anzahl Exemplare für die Vorprüfung und die Genehmigung).

 

§ 15a *

Verletzung überfälliger Umsetzungspflichten

1 Wird eine überfällige Umsetzung von kantonalen oder Bundesvorgaben ohne triftigen Grund nicht vorgenommen, weist die Genehmigungsbehörde die Vorlage als Ganzes zurück.