Baugesetzgebung des Kantons Aargau

4.3.
Abstände, Höhe und Ausnutzung (§§ 46 - 51)

§ 46 *

Verdichtung

1 Die Gemeinden fördern insbesondere eine verdichtete Bauweise, die Schliessung von Baulücken sowie die vollständige Ausnutzung bestehender Gebäude.

§ 47

Grenz- und Gebäudeabstände

1 Die Gemeinden schreiben Grenz- und Gebäudeabstände vor.

2 Soweit die Gemeinden nichts anderes festlegen, können die Abstände ungleich verteilt, verkleinert oder aufgehoben werden. *

3 Die Änderung der Abstände setzt einen öffentlich beurkundeten Dienstbarkeitsvertrag voraus; dieser ist dem Gemeinderat vor Baubeginn einzureichen. Bei Klein- und Anbauten genügt eine schriftliche Vereinbarung. *

§ 48

Waldabstand

1 Der Waldabstand beträgt, ab Waldgrenze gemessen, mindestens *

a) * 4 m für

1. * Kleinstbauten, Einfriedungen, Anlagen der Garten- und Aussenraumgestaltung und dergleichen, wenn sie mehr als nur ein minimales Fundament benötigen,

2. * Terrainveränderungen und Stützmauern bis 80 cm Höhe,

3. * versiegelte Plätze und Strassen,

b) * 8 m für

1. * Klein- und Anbauten, unterirdische und Unterniveaubauten, Schwimmbäder und Materialabbaustellen,

2. * Terrainveränderungen und Stützmauern über 80 cm bis 1,80 m Höhe,

c) * 18 m für grössere Bauten und Anlagen.

2 Das zuständige Departement kann für Strassen, Stützmauern und Terrainveränderungen im Einzelfall die Zustimmung zur Bewilligung einer Abstandsunterschreitung direkt gestützt auf die waldgesetzlichen Bestimmungen erteilen. *

3 Die Nutzungspläne können grössere, gegenüber einzelnen Waldparzellen innerhalb der Bauzonen auch kleinere Abstände vorsehen. *

4 Im Bereich von Bauten und Anlagen, die bereits den gesetzlichen Waldabstand unterschreiten, kann der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departements ausnahmsweise die Unterschreitung des Waldabstands bewilligen. Bei der Interessenabwägung sind namentlich die Siedlungs- und Freiraumqualität zu berücksichtigen. *

§ 49

Bauhöhe

1 Die Gemeinden bestimmen die zulässige Höhe von Gebäuden oder die Geschosszahlen.

§ 50 *

Nutzungsziffern

1 Die Gemeinden können das zulässige Verhältnis von nutzbaren Flächen oder Inhalten von Gebäuden zu den Grundstücksflächen festlegen. Sehen sie solche Nutzungsziffern vor, so müssen sie für Arealüberbauungen höher sein als für andere Bauweisen. Arealüberbauungen müssen eine gesamthaft bessere Lösung bieten.

2 Dach- und Untergeschoss dürfen bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Bauten auch dann genutzt werden, wenn die Nutzungsziffer dadurch überschritten wird. Dabei sind die übrigen Bauvorschriften, insbesondere bezüglich Wohnhygiene und Ortsbildschutz, einzuhalten.

3 Die Gemeinden können vorschreiben, dass in bestimmten Nutzungszonen nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die hinsichtlich Art und Mass der Nutzung dem Zonenzweck entsprechen.

4 Der Regierungsrat legt für Gebäude, die einen besseren Energiestandard erreichen, als es das Gesetz verlangt, einen Nutzungsbonus fest.

§ 50a

Harmonisierung der Baubegriffe

1 Der Regierungsrat definiert die Baubegriffe und Messweisen. *

§ 51 *

Abweichende Vorschriften

1 Der Regierungsrat kann für untergeordnete Bauten, Anlagen und Bauteile geringere Abstände festlegen, als es die Baulinien und Abstandsvorschriften verlangen.

2 Er bestimmt die Abweichung von baulichen Vorschriften bei der energetischen Sanierung von Bauten und Anlagen.