9.1.2.
Materielle Enteignung (§§ 138 - 141)
§ 138
Begriff
1 Eine materielle Enteignung ist ein staatlicher Eingriff in vermögenswerte Rechte, der in seiner Wirkung einer formellen Enteignung gleichkommt. Er begründet nach Massgabe des Bundesrechtes einen Anspruch auf volle Entschädigung.
§ 139
Entschädigungspflichtiges Gemeinwesen
1 Entschädigungspflichtig ist das Gemeinwesen, von dem der Eingriff ausgeht.
2 Das entschädigungspflichtige Gemeinwesen kann von anderen Gemeinwesen verlangen, nach Massgabe ihrer Interessen einen Anteil der Entschädigung zu übernehmen.
§ 140
Umwandlung in formelle Enteignung
1 Der Träger des Rechts kann die formelle Enteignung verlangen, wenn der Eingriff zu einer so schweren Beschränkung führt, dass ihm nach den Umständen nicht zuzumuten ist, Träger des Rechts zu bleiben.
2 Der gleiche Anspruch steht sowohl dem Träger des Rechts als auch dem Gemeinwesen dann zu, wenn die Entschädigung mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes des Rechtes ausmacht.
3 Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften über die Ausdehnung der formellen Enteignung.
§ 141
Rückerstattung
1 Wird der Eingriff in das Recht nachträglich aufgehoben oder wesentlich gemildert, so hat sein Träger die Entschädigung samt Zins zurückzuerstatten.
2 Die Rückerstattung ist beim Spezialverwaltungsgericht innert eines Jahres seit der Aufhebung oder Milderung des Eingriffs geltend zu machen. *