4.1.
Schutz von Natur und Heimat, Landschaft, Ortsbildern und Kulturgütern (§§ 39 - 43)
§ 39 *
...
§ 40
Natur-, Heimat- und Ortsbildschutz *
1 Die Erhaltung, die Pflege und die Gestaltung von Landschaften, von Gebieten und Objekten des Natur- und Heimatschutzes sowie von Ortsbildern und Aussichtspunkten sind Sache des Kantons und der Gemeinden. Für diese Schutzobjekte treffen sie insbesondere Massnahmen, um i*
a) die einheimischen Pflanzen- und Tierarten zu erhalten, ihre Lebensräume zu bewahren, zu fördern und wo nötig neu zu schaffen;
b) den natürlichen Landschaftshaushalt und den ökologischen Ausgleich zu ermöglichen, wobei regionale Gegebenheiten und die Interessen der landwirtschaftlichen Nutzung zu berücksichtigen sind;
c) Nutzungen des Bodens zu unterstützen, die geeignet sind, gefährdete Lebensräume von Tieren und Pflanzen zu erhalten;
d) naturnahe Landschaften vor neuen Beeinträchtigungen zu schützen und bestehende zu vermindern;
e) die landschaftlich und biologisch bedeutenden Auengebiete des Kantons zu erhalten oder wiederherzustellen;
f) Ortsbilder entsprechend ihrer Bedeutung zu bewahren und Siedlungen so zu gestalten, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Zu schützen sind namentlich folgende Lebensräume: i
a) naturnahe fliessende oder stehende Gewässer, eingeschlossen Kleingewässer, Quellen, Tuffsteingebiete, Ufer und ihre Vegetation, Schilfbestände und Röhrichte sowie feuchte Mager- und Streuwiesen, Moore und Moorwiesen;
b) Trockenstandorte und trockene Magerwiesen, Feld- und Ufergehölze, Hecken und Gebüschgruppen;
c) seltene Waldgesellschaften und andere besonders wertvolle Waldbestandteile.
3 Zur Erfüllung dieser Aufgaben treffen Kanton und Gemeinden die erforderlichen Massnahmen, indem sie insbesondere i
a) Schutzzonen ausscheiden;
b) Vorschriften oder Verfügungen über den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten erlassen;
c) Vereinbarungen über die Bewirtschaftung und die Erhaltung abschliessen;
d) die Kosten für den Schutz, die Gestaltung und den Unterhalt von Schutzobjekten ganz oder teilweise übernehmen.
4 Der Kanton sorgt für die langfristige Überwachung der Entwicklung der Pflanzen- und Tierwelt. i
5 Kanton und Gemeinden tragen die Kosten ihrer Schutz- und Bewirtschaftungsmassnahmen. Der Grosse Rat legt die sachgemässe Aufteilung zwischen Kanton und Gemeinden fest.
6 Der Grosse Rat regelt die Einzelheiten durch Dekret. i
§ 40a *
Ökologischer Ausgleich
1 Die Bauherrschaft leistet für Bauten und Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt einen ökologischen Ausgleich. Ein Ausgleich ist namentlich zu leisten für Infrastrukturanlagen, Eindolungen, Freizeitanlagen in Nichtbauzonen, Materialabbaustellen sowie landwirtschaftliche Aussiedlungen.
2 Die Grösse der Ausgleichsfläche entspricht höchstens 15 % der Fläche, die durch das Bauvorhaben verändert wird. Bei Materialabbaustellen kann der ökologische Ausgleich während des Abbaus geleistet werden.
3 Die Gemeinden können zweckgebundene Ersatzabgaben einführen. Entscheide über Ersatzabgaben können beim Spezialverwaltungsgericht angefochten werden. *
§ 40b *
Schutz der Kulturgüter
1 Die Erhaltung und Pflege von Kulturgütern (Baudenkmälern, beweglichen Kulturgütern und archäologischen Hinterlassenschaften) richtet sich nach den Bestimmungen des Kulturgesetzes (KG) vom 31. März 2009 i. Vorbehalten sind die Bestimmungen über die Raumentwicklung und Enteignung.
§ 41
Materialabbau
1 Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über den Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen, soweit dies zum Schutz von Natur, Landschaft und Kulturland notwendig ist. Er kann namentlich die Verpflichtung zum gemeinsamen Abbau im gleichen Gebiet vorsehen.
§ 42
Einordnung von Bauten und Anlagen
1 Gebäude müssen sich hinsichtlich Grösse, Gestaltung und Oberfläche des Baukörpers sowie dessen Aussenraumes so in die Umgebung einordnen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht.
2 Bauten und Anlagen, Anschriften, Bemalungen, Antennen und Reklamen dürfen insbesondere Landschaften sowie Orts-, Quartier- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen.
§ 43
Ausgediente Fahrzeuge
1 Es ist verboten, ausgediente Fahrzeuge, Anhänger, Landwirtschaftsmaschinen und ähnliche Geräte länger als 3 Monate im Freien abzulagern oder stehen zu lassen.
2 Der Halter oder Eigentümer ist verpflichtet, ausgediente Fahrzeuge und ihre Bestandteile einem bewilligten Sammelplatz zuzuführen.
3 Die Bewilligung für die Anlage und den Betrieb von Sammel- und Abbruchplätzen für ausgediente Fahrzeuge und ähnliche Objekte bedarf der Zustimmung des zuständigen Departementes, die nur erteilt werden darf, wenn ein Bedürfnis für einen neuen Sammel- und Abbruchplatz besteht.
4 Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle auf den Sammelplatz gebrachten ausgedienten Fahrzeuge zu übernehmen. Für die Deckung der Kosten der Entsorgung kann der Regierungsrat nach Massgabe der Bedürfnisse Gebühren festsetzen.