Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.1.
Kantonale Raumentwicklung (§§ 8 - 10)

§ 8

Inhalt der Richtplanung

1 Der Kanton erlässt die erforderlichen Richtpläne. Sie dienen dazu,

a) bei der räumlichen Entwicklung die übergeordneten kantonalen und regionalen Interessen zu wahren;

b) die Erfüllung raumwirksamer Aufgaben durch die Gemeinwesen aufeinander abzustimmen.

2 Um diese Zwecke zu erreichen, sollen die Richtpläne insbesondere

a) Siedlungs-, Landwirtschafts-, Erholungs- und Schutzgebiete in den Grundzügen festlegen;

b) die wichtigsten Anlagen des Verkehrs sowie der Ver- und Entsorgung bezeichnen.

§ 9

Verfahren der Richtplanung

1 Der Regierungsrat erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Richtplänen in Zusammenarbeit mit den regionalen Planungsverbänden. Er unterbreitet sie den Gemeinden zur Vernehmlassung.

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4 Der Grosse Rat beschliesst über die kantonalen Richtpläne.

5 Der Regierungsrat sorgt für die auf Grund der Richtpläne notwendige Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten. Er hält die Bedürfnisse nach Koordination mit den raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes und der Nachbarkantone fest.

§ 10

Kantonale Nutzungspläne *

1 Der Grosse Rat kann kantonale Nutzungspläne erlassen, soweit kantonale oder regionale Interessen es erfordern, namentlich zum Schutz von Landschaften, Gewässern, Baudenkmälern und archäologischen Hinterlassenschaften, Gebäuden oder Anlagen, zur längerfristigen Festlegung von Abbaugebieten für Rohmaterialien wie Kies oder Kalkstein sowie zur Erstellung von öffentlichen Werken wie für den Verkehr, die Ver- und Entsorgung. *

2 Der Regierungsrat ist befugt, *

a) * Änderungen von geringfügiger sachlicher und räumlicher Bedeutung an einem kantonalen Nutzungsplan vorzunehmen, wenn die öffentlichen Interessen, denen der Nutzungsplan dient, unvermindert gewahrt bleiben und die betroffene Gemeinde zustimmt,

b) * einen kantonalen Nutzungsplan aufzuheben, wenn die darin verfolgten kantonalen und regionalen Interessen in der kommunalen Nutzungsplanung umgesetzt worden sind oder auf das darin vorgesehene Vorhaben endgültig verzichtet worden ist.

3 Das zuständige Departement erstellt die Entwürfe zu den kantonalen Nutzungsplänen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Anstalten, Regionalplanungsverbänden und Gemeinden. *

4*

5 Das Departement legt die bereinigten Entwürfe in den betroffenen Gemeinden während 30 Tagen öffentlich auf. Wer ein schutzwürdiges eigenes Interesse geltend macht, kann innerhalb der Auflagefrist Einwendungen erheben. Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen auf Grund von Anträgen einer Stelle, die sich nicht mit der Ausarbeitung der Entwürfe befasst hat. Die Einwendungsentscheide sind dem Grossen Rat bekannt zu geben, wenn dieser für den Erlass des Nutzungsplans zuständig ist. *

6 Die Beschlüsse des Regierungsrats und des Grossen Rats über die Nutzungspläne können von den in schutzwürdigen eigenen Interessen Betroffenen innert 30 Tagen seit der amtlichen Publikation mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. *