Baugesetzgebung des Kantons Aargau
SAR 713.100. Beschlossen durch den Grossen Rat des Kantons Aargau, gestützt auf §§ 42–47 der Kantonsverfassung.
SAR 713.121. Beschlossen durch den Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf die §§ 17 Abs. 4, 50 Abs. 4, 50a, 51, 52 Abs. 3, 53 Abs. 2, 56 Abs. 5, 66, 100 und 164a des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 ), § 5 des Energiegesetzes des Kantons Aargau (EnergieG) vom 9. März 1993 ) und § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007.
Diese entsprechen Anhang 1 und Anhang 2 zur Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 (SAR 713.010).
Anhang 3 zur Bauverordnung (BauV) vom 25. Mai 2011 (SAR 713. 121). Stand: 1. Januar 2015.
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