Baugesetzgebung des Kantons Aargau

9.3.3.
Verfahren der materiellen Enteignung (§ 158)

§ 158

Entscheid über Pflicht zur Entschädigung

1 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet darüber, ob eine materielle Enteignung vorliegt. Bejaht es die Frage, so setzt es die Höhe der Entschädigung fest. *

2 Für die Beurteilung ist der Zeitpunkt des Eingriffs oder des Inkrafttretens der Eigentumsbeschränkung massgebend. *