Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.
Hindernisfreies Bauen (§§ 37 - 38)

§ 37

Anforderungen (§ 53 BauG)

1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen, Gebäude mit mehr als 50 Arbeitsplätzen und Mehrfamilienhäuser sind nach Massgabe der Norm SIA 500 «Hindernisfreie Bauten», Ausgabe 2009, des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA) i hindernisfrei zu erstellen. *

2 Ist bei einem Mehrfamilienhaus mit weniger als neun Wohneinheiten mindestens ein Vollgeschoss stufenlos zugänglich, kann die Erschliessung der übrigen Geschosse nur über Treppen erfolgen, wenn im Sinne der Anpassbarkeit gemäss der Norm SIA 500 die Voraussetzung erfüllt ist, dass bei Bedarf eine nachträgliche hindernisfreie Erschliessung aller Geschosse möglich ist.

§ 38 *

Verhältnismässiger Aufwand (§ 53 BauG)

1 Bei der Erneuerung von Bauten und Anlagen kann eine hindernisfreie Bauweise nicht verlangt werden, soweit der Aufwand dafür mehr beträgt als

a) 5 % des Gebäudeversicherungswerts beziehungsweise des Neuwerts der Anlage vor der Erneuerung oder *

b) 20 % der Erneuerungskosten. Als solche gelten die voraussichtlichen Baukosten ohne besondere Massnahmen für Behinderte. Als Baukosten gelten die Kosten ohne Vorbereitungsarbeiten (Abbruch- und Räumungsarbeiten), Umgebungsarbeiten, Nebenkosten (Gebühren und dergleichen) und Ausstattung (Möblierung und dergleichen).