Baugesetzgebung des Kantons Aargau

8.
Strassen und Parkfelder (§§ 41 - 47)

§ 41

Beschaffenheit von Strassen und Grundstückzufahrten (§§ 92, 113 BauG)

1 Für die Beurteilung der Beschaffenheit öffentlicher Strassen gelten als Richtlinien die Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) i *

a) * VSS 40 040b «Projektierung, Grundlagen; Strassentypen» vom 31. März 2019, i

b) * VSS 40 042 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Hauptverkehrsstrassen» vom 31. März 2019, i

c) * VSS 40 043 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Verbindungsstrassen» vom 31. März 2019, i

d) * VSS 40 044 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Sammelstrassen» vom 31. März 2019, i

e) * VSS 40 045 «Projektierung, Grundlagen; Strassentyp: Erschliessungsstrassen» vom 31. März 2019, i

f)    SN 640 070 «Fussgängerverkehr; Grundnorm» vom Dezember 2008,

g) * VSS 40 200a «Geometrisches Normalprofil; Allgemeine Grundsätze, Begriffe und Elemente» vom 31. März 2019, i

h) * VSS 40 201 «Geometrisches Normalprofil; Grundabmessungen und Lichtraumprofil der Verkehrsteilnehmer» vom 31. März 2019, i

i) * VSS 40 202 «Geometrisches Normalprofil; Erarbeitung» vom 31. März 2019, i

j) * VSS 40 271a «Kontrolle der Befahrbarkeit» vom 31. März 2019, i

2 Für die Gestaltung von Grundstückzufahrten gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 050 «Grundstückzufahrten» vom 31. März 2019, i *

§ 42

Sichtzonen (§ 110 BauG)

1 Für die Beurteilung der Sichtzonen gilt als Richtlinie das «Merkblatt Sicht im Strassenraum» des Departements Bau, Verkehr und Umwelt vom 1. Februar 2021. i  *

2 In den Sichtzonen muss eine freie Sicht in einer Höhe von 60 cm bis 3 m gewährleistet sein. Einzelne, die Sicht nicht hemmende Bäume, Stangen und Masten sind innerhalb der Sichtzonen zugelassen. *

3 Für Sichtzonen bei Einmündungen von Gemeinde- und Privatstrassen und von Privatausfahrten in Kantonsstrassen setzt die Gemeinde die dauernde Freihaltung durch. Für die Freihaltung von Sichtzonen bei Einmündungen und Kreuzungen von Kantonsstrassen unter sich ist der Kanton zuständig.

§ 43

Parkfelderzahl (§ 56 BauG)

1 Für die Berechnung der Parkfelderzahl von Personenwagen gilt die Norm VSS 40 281 «Parkieren; Angebot an Parkfeldern für Personenwagen» vom 31. März 2019. i Das vereinfachte Verfahren gemäss der Norm findet Anwendung für *

a) Wohnnutzungen,

b) übrige Nutzungen, wenn das Parkfelderangebot nicht mehr als 300 oder das motorisierte Individualverkehrsaufkommen nicht mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) beträgt.

2 In allen anderen Fällen ermittelt die Bauherrschaft die Anzahl Parkfelder sowie die dadurch erzeugten Fahrten nach dem detaillierten Verfahren gemäss der Norm oder nach vergleichbaren Berechnungsgrundlagen, wie zum Beispiel nachweislichen Erfahrungswerten.

3 Bei Standortfestsetzungen in Richt- und Nutzungsplänen wird für die Berechnung der erforderlichen Parkfelderzahl in einer ersten Annäherung vom Standort-Typ D der Norm ausgegangen, wenn nicht aufgrund der zentralen Lage, der Erschliessung mit öffentlichem Verkehr und der Nutzung offensichtlich ein anderer Standort-Typ vorliegt.

4 Für Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 065 «Parkieren; Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. i *

§ 43a *

Autoarmes Wohnen

1 Bei speziellen örtlichen Verhältnissen kann für autoarmes Wohnen ein geringeres Parkfelder-Angebot als gemäss den Richtwerten festgelegt werden, wenn in einem Mobilitätskonzept aufgezeigt wird, warum der Bedarf an Parkfeldern tiefer liegt und mit welchen Massnahmen dieser geringere Bedarf dauerhaft sichergestellt wird.

2 Das Mobilitätskonzept ist als Auflage in die Baubewilligung aufzunehmen und im Grundbuch anzumerken.

3 Das kommunale Recht kann konkretisierende Bestimmungen erlassen.

§ 44

Gestaltung

1 Für die technische Gestaltung der Parkfelder und Verkehrsflächen gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 291a «Parkieren; Anordnung und Geometrie der Parkierungsanlagen» vom 31. März 2019. i *

2 Für Parkierungsanlagen von Velos und Mofas gilt als Richtlinie die Norm VSS 40 066 «Parkieren; Projektierung von Veloparkierungsanlagen» vom 31. März 2019. i *

§ 45

Grössere Parkierungsanlagen (§ 56 BauG)

1 Als grössere Parkierungsanlagen gelten Anlagen, deren Gesamtfläche (Parkfelder samt Verkehrsflächen) grösser als 2'000 m2 ist. Die Bodenfläche, die sie beanspruchen, darf bei einer Parkierungsanlage mit einer Gesamtfläche

a) bis 4'000 m2 nicht grösser sein als 2'000 m2,

b) über 4'000 m2 nicht grösser sein als die Hälfte der Gesamtfläche, höchstens aber 7'500 m2.

2 Die Vorschrift gilt nicht für bestehende Parkierungsanlagen, die gesamthaft um höchstens 500 m2 ebenerdig erweitert werden.

§ 46

Baureife (§ 32 BauG)

1 Die Bauherrschaft hat für Bauvorhaben, die ein motorisiertes Verkehrsaufkommen von mehr als 1'500 Fahrten pro Tag (im Durchschnitt über die Betriebstage; Zu- und Wegfahrt zählen als zwei Fahrten) erwarten lassen, den Nachweis zu erbringen, dass die Kapazitäten des Strassennetzes ausreichen.

2 Als Grundlage für den Nachweis dienen Erfahrungswerte, erhobene Verkehrsdaten oder die Verkehrsdaten des periodisch aktualisierten kantonalen Verkehrsmodells, das auf den Siedlungsdaten, dem Verkehrsangebot und den Gesetzmässigkeiten des Mobilitätsverhaltens beruht.

3 Massnahmen zur Begrenzung des Verkehrsaufkommens des Bauprojekts sind verbindlich zu regeln.

§ 47

Bewilligungspflichtige Benutzung öffentlicher Strassen (§ 103 BauG)

1 Eine über den Gemeingebrauch hinausgehende bewilligungspflichtige Benutzung einer öffentlichen Strasse liegt namentlich vor bei

a) Inanspruchnahme einer Strasse für Leitungen, Kanäle, Materialablagerungen, Bauplatzeinrichtungen, Gerüste, Baracken, Markt- und Verkaufsstände, Strassencafés, Kioske und dergleichen,

b) Errichtung bleibender Bauwerke oder Bauteile in oder über der Strasse, wie Überbauten, Unter- und Überführungen, Werkleitungsstollen sowie Gleisanlagen und Seilbahnen,

c) Nutzungen, die aufgrund ihrer Intensität nicht mehr bestimmungsgemäss oder nicht mehr gemeinverträglich sind.

2 Die Bewilligungsbehörde kann eine den Strassenkörper möglichst schonende Ausführung der Bauten und Anlagen nach dem neusten Stand der Technik verlangen. Dasselbe gilt für andere Arten der Benutzung.

3 Erfolgt die Beurteilung ausserhalb eines Baubewilligungsverfahrens, sind Gesuche für bewilligungspflichtige Nutzungen von Kantonsstrassen bei der Kreisingenieurin oder dem Kreisingenieur einzureichen.