Baugesetzgebung des Kantons Aargau

13.
Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 62 - 64)

§ 62

Inkrafttreten

1 Diese Verordnung ist in der Gesetzessammlung zu publizieren. Sie tritt am 1. September 2011 in Kraft.

§ 63

Übergangsrecht

1 Nach bisherigem Recht werden beurteilt

a) * Baugesuche, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung oder der Änderung vom 25. August 2021 hängig sind, es sei denn, für die Gesuchstellenden ist eine Beurteilung nach neuem Recht günstiger,

b) kommunale Nutzungsplanentwürfe, die die Gemeinde vor Inkrafttreten der Verordnung zur Vorprüfung eingereicht hat.

2 Kommunale Nutzungspläne, die der Kanton vor dem 1. Januar 2010 vorgeprüft hat und bis Ende Februar 2010 publiziert worden sind, werden nach dem Recht zum Zeitpunkt der Vorprüfung beurteilt.

3 § 24 Abs. 1bis (Dachdurchbrüche) ist anwendbar, wenn die Gemeinde nach Inkrafttreten dieser Bestimmung eine Revision des Allgemeinen Nutzungsplans zur Vorprüfung eingereicht hat, die Revision rechtsgültig geworden ist und die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen hat. Bis dies erfolgt ist, gilt § 16 Abs. 1 ABauV gemäss Anhang 3. *

§ 64

Altrechtliche Nutzungspläne

1 Die Gemeinden passen ihre allgemeinen Nutzungspläne bis spätestens zehn Jahre nach Inkraftsetzung dieser Verordnung an die neuen Baubegriffe und Messweisen der IVHB an. Solange eine Anpassung nicht erfolgt ist, gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie im Anhang 3 aufgeführt sind.

1bis Sondernutzungspläne, die nach dem 1. Januar 2022 öffentlich aufgelegt werden, müssen mit der Regelung der IVHB konform sein. *

2 Ist eine Anpassung erfolgt und haben die Gemeinden nichts anderes festlegt, gelten für altrechtliche Sondernutzungspläne folgende Begriffsdefinitionen:

a) Die Gebäudehöhe entspricht neu der talseitig gemessenen (traufseitigen) Fassadenhöhe ohne Attikageschoss,

b) Die Firsthöhe entspricht neu der Gesamthöhe. Liegt der untere Messpunkt der Gesamthöhe höher als der tiefste Punkt der talseitigen Fassadenlinie, verkürzt sich die zulässige Gesamthöhe um diese Höhendifferenz. *

 

 

Aarau, 25. Mai 2011

 

Regierungsrat Aargau Landammann

DR. HOFMANN

Staatsschreiber

DR. GRÜNENFELDER