Baugesetzgebung des Kantons Aargau

1.
Regionale und kommunale Raumentwicklung (§§ 1 - 3)

§ 1

Regionaler Sachplan (§ 12a BauG)

1 Gegenstand eines regionalen Sachplans sind überkommunale Sachbereiche der räumlichen Entwicklung, welche die betroffenen Gemeinden miteinander regeln, namentlich

a) Massnahmen für die Entwicklung einer Agglomeration,

b) Massnahmen der Siedlungsentwicklung,

c) Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs (Parkleitsystem) und der Parkierung (Bereitstellung, Begrenzung und Bewirtschaftung von Parkfeldern),

d) Massnahmen zur Aufwertung von Strassenräumen,

e) Massnahmen der Landschaftsentwicklung (Naherholung, Agglomerationspärke, Umsetzung der Landschaftsentwicklungsprogramme),

f) Energieplanung und Massnahmen zur Nutzung leitungsgebundener Energien,

g) Massnahmen, welche die Wasserversorgung, das Abwasser und die Abfälle betreffen,

h) Standortfestlegungen für öffentliche Einrichtungen wie Freizeit-, Sport- und Tourismusanlagen sowie Umsteigeanlagen des kombinierten Verkehrs.

2 Regionale Sachpläne enthalten in der Regel Angaben über die räumliche Anordnung der Massnahmen und über das Vorgehen (Ablauf, angestrebte Zeiträume und Finanzierung).

§ 2

Kommunaler Gesamtplan Verkehr (§ 54a BauG)

1 Der Kommunale Gesamtplan Verkehr legt die Ziele der Verkehrsentwicklung einer Gemeinde für die nächsten 10 bis 15 Jahre fest. Er bezieht alle Aspekte der Mobilität ein und zeigt auf, wie die Verkehrskapazitäten mit der Siedlungsentwicklung abzustimmen sind.

In Abstimmung mit der Siedlungsentwicklung sowie den bestehenden und geplanten Nutzungen sind darin zu behandeln: *

a) * die Kapazitäten des Strassennetzes sowie die Klassierung der Gemeindestrassen,

b) * das Angebot des öffentlichen Verkehrs sowie dessen Infrastruktur (z.B. Haltestellen),

c) * die Qualität und Dichte der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,

d) * die Anzahl und Qualität der Veloabstellplätze an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs,

e) * die Bemessung und gegebenenfalls Begrenzung, Herabsetzung und Bewirtschaftung der privaten, öffentlichen und öffentlich zugänglichen Parkfelder,

f) * die Möglichkeiten des Mobilitätsmanagements für die Zielgruppen der Bevölkerung und der Verkehrserzeugenden.

3 Mögliche weitere Inhalte sind namentlich: *

a) detaillierte Schwachstellenanalyse der Netze des Fuss- und Veloverkehrs,

b) Schulverkehr,

c) Betrieb und Gestaltung des Strassenraums mit Fokus auf Sicherheit, Aufenthaltsqualität und Lärmbelastung,

d) Fragen zu Schleichverkehr und zur Lenkung der Verkehrsströme,

e) Belastungen durch Schwerverkehr,

f) die planerische Verankerung des Mobilitätsmanagements,

g) Handlungsbedarf bei den Umsteigeanlagen der kombinierten Mobilität.

 

 

§ 3

Verfahren

1 Der Gemeinderat bezieht beim Entwerfen der regionalen Sachpläne und des Kommunalen Gesamtplans Verkehr die Regionalplanungsverbände in geeigneter Weise mit ein. Er lässt die Pläne von der kantonalen Fachstelle vorläufig beurteilen, bevor er die Bevölkerung zur Mitwirkung einlädt.

2 Die kantonale Behörde genehmigt die als verbindlich bezeichneten Planinhalte, wenn sie rechtmässig sind, mit dem Richtplan übereinstimmen und den kantonalen und regionalen Interessen angemessen Rechnung tragen.