Baugesetzgebung des Kantons Aargau

5.
Energetische Sanierung (§ 36)

§ 36

Energetische Sanierung von Bauten und Anlagen (§ 51 Abs. 2 BauG, Art. 45 Abs. 4 EnG) i * 

1 Bei bestehenden Bauten und Anlagen ist eine für die Wärmedämmung oder zur besseren Nutzung einheimischer erneuerbarer Energien erforderliche Abweichung von den Vorschriften betreffend Gebäudemasse, Abstände und Baulinien um höchstens 20 cm zulässig. Ebenfalls ist eine dadurch entstehende Überschreitung der Nutzungsziffern erlaubt. *

2 Unterschreiten die Bauten und Anlagen den Strassenabstand, ist für eine zusätzliche Abstandsunterschreitung gegenüber Kantonsstrassen die Zustimmung des Departements, gegenüber Gemeindestrassen und Privatstrassen im Gemeingebrauch die Zustimmung des Gemeinderats erforderlich.