Baugesetzgebung des Kantons Aargau

11.
Baugesuch, Baubewilligung und Baukontrolle (§§ 51 - 58)

§ 51

Inhalt des Gesuchs (§ 60 BauG)

1 Das Baugesuch muss die für die Beurteilung notwendigen Begründungen, Unterlagen und Pläne enthalten. Beizulegen sind zudem: *

a) * ein Nachweis der Einhaltung der Energiegesetzgebung (Energienachweis); in begründeten Fällen kann der Nachweis auch später, spätestens aber vor Baubeginn erbracht werden. Im Anwendungsbereich der Energienachweisformulare EN-1 bis EN-5 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen genügt das provisorische Minergie-Zertifikat,

b) eine Konformitätserklärung zur erdbebengerechten Bauweise von Neu- und Erweiterungsbauten sowie von Umbauten mit Eingriff in die Tragstruktur,

c) * für Einrichtungen der Langzeitpflege, die gemäss Pflegegesetz (PflG) vom 26. Juni 2007 bewilligungspflichtig sind, ein Nachweis vom Departement Gesundheit und Soziales über die Einhaltung der §§ 8 Abs. 7 beziehungsweise 24 Abs. 2 lit. d der Pflegeverordnung (PflV) vom 21. November 2012 i, falls eine entsprechende Vorprüfung des Projekts durchgeführt wurde.

1bis Die Baugesuchspläne sind vermasst mit Angabe des Massstabs und vorzugsweise mit Darstellung des Massstabsbalkens einzureichen. *

2 Die Gemeinden bieten entsprechende Formulare an. Die Abteilung für Baubewilligungen des Departements Bau, Verkehr und Umwelt gibt den Gemeinden Formulare für die kantonalen und eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen ab.

3 Wo es die Beurteilung eines Gesuchs erfordert, können der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen weitere Unterlagen wie einen Grundrissplan auf der Grundlage eines beglaubigten Auszugs der amtlichen Vermessung, Detailpläne, Lärmnachweis, Fotomontagen, Modelle, Berechnungen und Schattendiagramme verlangen.

4 Ein Gesuch für Materialabbau muss die Pläne für Abbau, Rekultivierung, Renaturierung und Etappierung enthalten. Das Gesuchsformular für den Materialabbau bezeichnet die weiteren für die Beurteilung nach der Umwelt- und Gewässerschutzgesetzgebung erforderlichen Angaben und Nachweise, insbesondere

a) Materialnachweis,

b) hydrogeologischer Bericht,

c) Angaben über das Auffüllmaterial.

5 Der Gemeinderat und die Abteilung für Baubewilligungen können bei geringfügigen Vorhaben eine vereinfachte Eingabe gestatten.

§ 52

Projektänderungen (§§ 60, 61 BauG)

1 Geringfügige Abweichungen von den bewilligten Plänen können vom Gemeinderat, gegebenenfalls mit Zustimmung der Abteilung für Baubewilligungen, formlos bewilligt werden. Die Abweichungen sind in den Plänen zu vermerken.

2 Für grössere Änderungen gilt das vereinfachte oder das ordentliche Verfahren.

§ 53

Bauprofile (§ 60 BauG)

1 Die Bauprofile publikationspflichtiger Bauvorhaben müssen Höhen, Umrisse, Dachneigung, Erdgeschosskote und Terrainveränderungen erkennen lassen. In ausserordentlichen Fällen kann der Gemeinderat für die Profilierung abweichende Anordnungen erlassen oder Erleichterungen gestatten.

2 Vor der öffentlichen Auflage lässt der Gemeinderat die Bauprofile überprüfen.

3 Die Profile dürfen vor der rechtskräftigen Erledigung des Baugesuchs nur mit Zustimmung des Gemeinderats oder der zuständigen Beschwerdeinstanz beseitigt werden. Nach rechtskräftigem Abschluss des Baubewilligungsverfahrens sind die Profile zu beseitigen.

§ 54

Publikation (§ 60 BauG)

1 Sind die publikationspflichtigen Bauvorhaben korrekt durch Bauprofile angezeigt und enthält das Baugesuch alle für die Beurteilung notwendigen zusätzlichen Gesuche und Unterlagen, ist es im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde zu veröffentlichen. Ein mit einem Baugesuch verbundenes Rodungsgesuch ist zusätzlich im kantonalen Amtsblatt zu publizieren. Weitere Publikationsvorschriften bleiben vorbehalten.

2 Der Gemeinderat teilt den Eigentümerinnen und Eigentümern, die nicht in der Gemeinde wohnen oder ihren Sitz haben, deren Grundstücke aber direkt an das Baugrundstück angrenzen, die öffentliche Auflage vorgängig schriftlich mit, wenn dies ohne Verzögerung und Erschwerung des Verfahrens möglich ist.

3 Die Publikation und die schriftliche Mitteilung haben zu enthalten

a) Name und Adresse der Bauherrschaft,

b) Lage des Baugrundstücks (Adresse, Flurname oder dergleichen),

c) Umschreibung des Vorhabens,

d) Gesuche für weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden,

e) Ort und Zeit der öffentlichen Auflage,

f) Angaben über die formellen Anforderungen an Einwendungen sowie wo und innert welcher Frist diese erhoben werden können.

4 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben, die von vornherein nicht bewilligt werden können, ohne vorgängige Profilierung und Publikation abweisen. Verlangt die Bauherrschaft innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids das ordentliche Verfahren, lässt der Gemeinderat das Gesuch nachträglich profilieren sowie publizieren und entscheidet neu.

5 Ist für das Baugesuch eine kantonale Zustimmung nötig, stellt es die Gemeinde zusammen mit einer vorläufigen Stellungnahme über die Einhaltung der Bauvorschriften dem Kanton zu.

§ 55

Kantonale und eidgenössische Bewilligungen und Zustimmungen (§ 64 BauG)

1 Bestehen unter mehreren kantonalen oder eidgenössischen Bewilligungen und Zustimmungen Widersprüche, sucht die Abteilung für Baubewilligungen eine einvernehmliche Lösung, die allen Vorschriften entspricht.

2 Die Abteilung für Baubewilligungen übermittelt dem Gemeinderat die Entscheide der kantonalen und eidgenössischen Behörden.

3 Gesuche für Tankanlagen und Zivilschutzbauten im Zusammenhang mit bewilligungspflichtigen Bauvorhaben reicht der Gemeinderat direkt bei den zuständigen kantonalen Fachstellen ein.

§ 56

Baubewilligungsentscheid (§ 64 BauG)

1 Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch und die dagegen erhobenen Einwendungen. Er holt zu Einwendungen, die kantonale oder eidgenössische Bewilligungen oder Zustimmungen berühren, vor seinem Entscheid die Stellungnahme der Abteilung für Baubewilligungen ein.

2 Sind für kantonale oder eidgenössische Behörden Verhandlungen nötig, lädt der Gemeinderat oder die Abteilung für Baubewilligungen zu einer möglichst gemeinsamen Verhandlung ein. Je nach Zuständigkeit im Sachbereich obliegt die Verfahrensleitung der kantonalen oder der eidgenössischen Behörde.

§ 57

Geltungsdauer von Vorentscheid und Baubewilligung (§ 65 BauG)

1 Der Vorentscheid verliert seine Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit seiner Rechtskraft das definitive Baugesuch eingereicht wird.

2 Die Baubewilligung verliert ihre Gültigkeit, wenn nicht innert zwei Jahren seit Rechtskraft mit den Bauarbeiten begonnen wird.

3 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, stellt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme den Baubeginn dar.

§ 58

Baukontrolle (§§ 64, 159 BauG)

1 Dem Gemeinderat ist rechtzeitig Mitteilung zu machen über

a) den Beginn der Bauarbeiten und die Erstellung des Schnurgerüsts, an dem die Erdgeschosskote markiert sein muss,

b) das bevorstehende Eindecken von Leitungsgräben (Wasser- und Energieversorgung, Kanalisation), das bevorstehende Versetzen von Tanks und bei Zivilschutzräumen das Verlegen der Armierung vor dem Zuschalen der Wände und vor dem Einbringen des Betons für die Decke,

c) die Fertigstellung der Feuerungsanlagen und die Beendigung des Rohbaus,

d) * die Beendigung der Bauten und Anlagen vor ihrer Benutzung. Die Bauherrschaft und die für das Projekt verantwortliche Person bestätigen schriftlich, dass gemäss bewilligtem Energienachweis gebaut wurde. Bei Minergiezertifizierung ist das definitive Zertifikat in der Regel ebenfalls zu diesem Zeitpunkt vorzulegen.

2 Der Gemeinderat prüft die Bauten und Anlagen auf Übereinstimmung mit der Baubewilligung. Über vorgenommene Kontrollen ist ein Protokoll zu erstellen. Den Behörden und ihren Kontrollorganen ist jederzeit Zutritt zur Baustelle gestattet.