Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.
Arealüberbauungen (§§ 39 - 40)

§ 39

Arealüberbauungen (§§ 46, 50 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, sind Arealüberbauungen in allen Bauzonen zulässig. Die Gemeinden können Minimalwerte für benötigte Landflächen festlegen.

2 Bewilligungsvoraussetzungen für Arealüberbauungen sind

a) haushälterische Nutzung des Bodens,

b) gute architektonische Gestaltung der Bauten, Anlagen und Freiräume,

c) gute Einordnung in das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild,

d) sorgfältige und rationelle Erschliessung und gemeinsame Autoabstellanlagen,

e) * energieeffiziente Gebäude, welche

1. den MINERGIE®-Standard erreichen oder

2. * höchstens 80 % des zulässigen Heizwärmebedarfs gemäss § 5 Abs. 4 der Energieverordnung (EnergieV) vom 27. Juni 2012 i benötigen und den Wärmebedarf für das Warmwasser mit erneuerbarer Energie decken,

f) gute Spiel-, Freizeit-, Erholungs- und Gartenanlagen sowie ökologische Ausgleichsflächen,

g) gemeinsame Entsorgungseinrichtungen.

3 Der Gemeinderat kann verlangen, dass die Abstellplätze in unterirdischen Sammelgaragen zusammengefasst werden.

4 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Arealüberbauungen in folgenden Punkten von der Regelbauweise abweichen:

a) Bauweise, Gebäudelänge, Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform),

b) Grenz- und Gebäudeabstand, wobei gegenüber Nachbarparzellen der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten ist,

c) Erhöhung der Ausnützungsziffer um 15 %.

5 Die Gemeinden können ein zusätzliches Geschoss zulassen.

§ 40

Fachbericht

1 Der Gemeinderat beauftragt nach Anhörung der Bauherrschaft auf deren Kosten eine unabhängige Fachperson mit der Ausarbeitung einer Stellungnahme darüber, ob die Arealüberbauung eine gesamthaft bessere Lösung als die Regelbauweise ermöglicht. Die Stellungnahme ist mit dem Baugesuch aufzulegen.