5bis
Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) * (§§ 36a - 36c)
§ 36a *
Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume
1 In Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung:
a) lichte Höhe für Vollgeschosse: 2,40 m,
b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m²,
c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert werden.
2 Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt
a) für Ein-und Zweizimmerwohnungen 5m², *
b) für grössere Wohnungen 8m².*
§ 36b *
Vogelfreundliches Bauen mit Glas
1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.
§ 36c *
Schutz vor Hochwasser
1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet ist nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Abflusswege und -höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.
2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100-jährliches Ereignis auszurichten.