Baugesetzgebung des Kantons Aargau

5bis
Anforderungen an die Beschaffenheit von Bauten und Anlagen (§ 52 BauG) * (§§ 36a - 36c)

§ 36a *

Raummasse, Fenstergrössen, Nebenräume

1 In Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräumen von Neubauten gelten folgende Mindestmasse für die lichte Höhe und die Befensterung:

a) lichte Höhe für Vollgeschosse: 2,40 m,

b) lichte Höhe für Dachgeschosse: 2,40 m auf einer Fläche von mindestens 5 m²,

c) Fensterfläche: 1/10 der Bodenfläche; die Fenster müssen direkt ins Freie führen. Bei Dachflächenfenstern kann die Fensterfläche (Lüftungsöffnung) bis auf 1/15 der nutzbaren Bodenfläche (siehe § 32 Abs. 2 lit. a Ziff. 6) reduziert werden.

Die Mindestfläche der Nebenräume in neuen Mehrfamilienhäusern beträgt

a) für Ein-und Zweizimmerwohnungen 5m², *

b) für grössere Wohnungen 8m².*

§ 36b *

Vogelfreundliches Bauen mit Glas

1 Bei zusammenhängenden Glasflächen von mehr als 5 m² sind Massnahmen gegen Vogelkollisionen zu prüfen.

§ 36c *

Schutz vor Hochwasser

1 Für Bauten und Anlagen in durch Hochwasser oder Oberflächenabfluss gefährdetem Gebiet ist nachzuweisen, dass angemessene Schutzmassnahmen getroffen sowie Abflusswege und -höhen des Wassers nicht so beeinflusst werden, dass sich für Dritte nachteilige Auswirkungen ergeben.

2 Die Schutzmassnahmen sind mindestens auf ein 100-jährliches Ereignis auszurichten.