Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.3.
Projektierung und Ausführung (§§ 92 - 96)

§ 92

Beschaffenheit

1 Strassen, Wege und Plätze sind ihrer Zweckbestimmung entsprechend und möglichst flächensparend zu erstellen, zu ändern und zu erneuern. Dabei sind insbesondere die Auswirkungen auf Anwohner, Natur, Landschaft und Ortsbild sowie wirtschaftliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

2 Auf Strassen, die vorwiegend der Erschliessung dienen, sollen Motorfahrzeug-, Radfahrer- und Fussgängerverkehr grundsätzlich gemischt werden. Der Sicherheit der Fussgänger und Radfahrer ist Vorrang einzuräumen.

3 Auf Strassen, die den Verkehr sammeln und überregionale Verbindungen herstellen, sollen der Fussgängerverkehr in der Regel und die übrigen Verkehrsarten nach Möglichkeit getrennt werden. Die Abwicklung des öffentlichen Verkehrs ist zu fördern.

4 Der Regierungsrat kann durch Verordnung die Beschaffenheit von Strassen, Wegen und Plätzen näher umschreiben.

§ 93

Festsetzung in Nutzungsplänen

1 ... *

2 Für die planerische Festlegung von Gemeindestrassen und dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen gelten die Vorschriften über die Sondernutzungsplanung.

§ 94 * ...

§ 95

Strassenbauprojekte *

1 Die Bauprojekte bestimmen Linienführung, Querschnitt und Beschaffenheit der Strassen sowie ihrer Bestandteile. Sie können im Interesse der Verkehrssicherheit auch Sichtzonen und seitliche Zu- und Wegfahrtsbeschränkungen festlegen. *

1bis Für Strassenbauprojekte in Nichtbauzonen, welche die Landschaft wesentlich beeinträchtigen, sind ökologische Ausgleichsmassnahmen im Gesamtumfang von 3 % der Bausummen vorzusehen. *

2 Die Bauprojekte werden in den Gemeinden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt. Die Auflage ist den Eigentümern von Grundstücken, die an die Strasse angrenzen, schriftlich anzuzeigen. Die durch den Strassenbau verursachten Veränderungen sind im Gelände kenntlich zu machen.

3 Einwendungen gegen die Bauprojekte sind innerhalb der Auflagefrist einzureichen. Sie sind nur zulässig, wenn sie nicht bereits gegen einen Nutzungsplan hätten erhoben werden können. *

4 Der Regierungsrat entscheidet über die Einwendungen und die bereinigten Strassenbauprojekte des Kantons, der Gemeinderat über diejenigen der Gemeinde. Entscheide des Gemeinderats können an den Regierungsrat weitergezogen werden. Gegen die Entscheide des Regierungsrats ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig. *

§ 96

Koordination

1 Sind für den Bau öffentlicher Strassen weitere Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden erforderlich, so gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Koordination bei Baugesuchen.