Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.6.
Öffentliche Strassen und benachbartes Grundeigentum (§§ 109 - 113)

§ 109

Grundsatz

1 Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Strassen ist auf die Interessen der Anstösser Rücksicht zu nehmen.

2 Die Anstösser dürfen die öffentlichen Strassen und den Verkehr auf ihnen weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch Zuleiten von Wasser oder andere Vorkehren beeinträchtigen. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände näher umschreiben. *

3 Der Kanton leistet Beiträge an Investitionen von Anstössern für Wohn- und Gewerbebauten an stark belasteten Verkehrsachsen, wenn die Investitionen zu Einsparungen bei der gesetzlich vorgeschriebenen Lärmsanierung führen. Der Grosse Rat bestimmt durch Dekret Voraussetzungen und Höhe der Beitragsleistungen. *

§ 110

Duldungspflichten der Anstösser

1 Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden:

a) Massnahmen des Strassenbaues und -unterhaltes, wenn diese sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten;

b) mit der Benutzung der Strassen notwendig verbundene, vom Bundesrecht zugelassene Einwirkungen;

c) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren;

d) das Anbringen von Strassenbestandteilen für die Verkehrsführung und -sicherheit und für die Ableitung des Wassers, namentlich Verkehrssignale, Strassentafeln, Beleuchtungsanlagen, Vermessungszeichen und Leitungen.

2 Wo keine Strassenentwässerung besteht, müssen die anstossenden Grundstücke das Wasser von den öffentlichen Strassen abnehmen.

3 Zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit kann das zuständige Departement bei Kantonsstrassen, der Gemeinderat bei Gemeindestrassen, im Bereich von Einmündungen und Kreuzungen anordnen, dass die anstossenden Grundstücke von sichtbehindernden Bauten, Anlagen, Pflanzen, Einfriedungen und weiteren Vorrichtungen freizuhalten sind. *

4 Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften über die Enteignung.

§ 111

Abstände

1 Die vom Strassenmark gemessenen Abstände betragen: *

a) für Bauten und Anlagen gegenüber Kantonsstrassen 6 m, gegenüber Gemeindestrassen 4 m; die Gemeinden können für Stützmauern, Böschungen und Parkfelder gegenüber Gemeindestrassen andere Abstände festlegen,

b) *

c) * für Einfriedungen bis zu 80 cm Höhe gegenüber Kantonsstrassen 1 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen,

d) * für Einfriedungen von mehr als 80 cm bis zu 1.80 m Höhe und für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen 2 m; gegenüber Gemeindestrassen 60 cm, wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen.

1bis Die Abstände gegenüber Gemeindestrassen gelten ebenfalls gegenüber Privatstrassen im Gemeingebrauch. *

2 Durch Sondernutzungspläne, kantonale Nutzungspläne sowie Sichtzonen können die Abstände erhöht oder, namentlich zum Schutz von Ortsbildern, herabgesetzt oder aufgehoben werden. *

3 Die Strasseneigentümer haben auf Verlangen der Grundeigentümer den Unterhalt von Landstreifen zwischen Einfriedungen und Strassengrenzen zu übernehmen. *

4 Die für einzelne Bäume gegenüber Kantonsstrassen vorgeschriebenen Abstände ermässigen sich um 1 m und der Abstand für Einfriedungen wird aufgehoben, wo neben der Fahrbahn Geh- und Radwege liegen. *

§ 112

Bestehende Bauten und Anlagen

1 Wenn es die Verkehrssicherheit erfordert, kann der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch der Gemeinderat, verlangen, dass bereits bestehende Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume und andere Pflanzen, die den Baulinien und Sichtzonen oder den Vorschriften über Abstände und dem Verbot der Beeinträchtigung widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden. *

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.

§ 113

Zugänge, Zufahrten

1 Zugänge, Zufahrten, Weganschlüsse und Ausmündungen aller Art auf öffentliche Strassen, ihre Erweiterung und gesteigerte Benutzung bedürfen der Bewilligung der Strasseneigentümer, bei dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen auch derjenigen des Gemeinderats. Ein Anspruch auf direkte Zu- und Wegfahrt zu und von einer öffentlichen Strasse besteht nicht. Die Bewilligungen sind zu versagen, wenn die Verkehrssicherheit erheblich gestört würde. *

2 Werden einem Grundstück durch entsprechendes Verbot oder durch Veränderung einer öffentlichen Strasse der Zutritt oder die Zufahrt zu öffentlichem Strassengebiet im bisherigen Umfang entzogen, hat der Eigentümer Anspruch auf Entschädigung, sofern ihm nicht die dauernde Benutzung eines anderen Weges unentgeltlich ermöglicht wird.