Baugesetzgebung des Kantons Aargau

4.2.
Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen (§§ 44 - 45)

§ 44 *

Baubewilligung mit Entfernungsauflage

1 Die Baubewilligung für eine Baute oder Anlage ausserhalb von Bauzonen kann mit der Auflage erteilt werden, dass sie nach Ablauf einer bestimmten Frist oder nach Wegfall der ursprünglichen Zweckbestimmung wieder zu entfernen ist, wenn bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtskräftige Baubewilligung für eine neue Nutzung vorliegt.

2 Die Baubewilligungsbehörde kann bei Erteilung der Baubewilligung mit Entfernungsauflage die Sicherstellung der Kosten für die Entfernung verlangen. Ausgenommen sind landwirtschaftliche Siedlungen.

§ 45

Weilerzonen

1 Die Gemeinden können in den Weilerzonen Bauten, Anlagen und Nutzungen zulassen, die auch in Landwirtschaftszonen erlaubt sind, oder die im Interesse der Erhaltung und massvollen Entwicklung von traditionellen Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone liegen.