Baugesetzgebung des Kantons Aargau

4.6.
Baubewilligung (§§ 59 - 66)

§ 59

Bewilligungspflicht

1 Alle Bauten und Anlagen und ihre im Hinblick auf die Anliegen der Raumentwicklung, des Umweltschutzes oder der Baupolizei wesentliche Umgestaltung, Erweiterung oder Zweckänderung sowie die Beseitigung von Gebäuden bedürfen der Bewilligung durch den Gemeinderat. Vorbehalten bleiben abweichende Zuständigkeitsregelungen des Bundesrechts und die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bau von öffentlichen Strassen und den Wasserbau.

2 Die Gemeinden können die Bewilligungspflicht für bestimmte Schutzzonen erweitern.

§ 60

Baugesuch

1 Vor Beginn der Bauarbeiten ist dem Gemeinderat ein Baugesuch einzureichen.

2 Der Gemeinderat veröffentlicht das Baugesuch und legt es während 30 Tagen öffentlich auf. Einwendungen sind innerhalb der Auflagefrist zu erheben. *

3 Vor Veröffentlichung des Baugesuches sind Profile aufzustellen.

§ 61

Vereinfachtes Verfahren

1 Der Gemeinderat kann Bauvorhaben von geringer Bedeutung ohne Auflage, Veröffentlichung und Profilierung bewilligen. Den direkten Anstössern ist Gelegenheit zu geben, innert 30 Tagen Einwendungen zu erheben, wenn sie nicht im Voraus schriftlich dem Bauvorhaben zugestimmt haben. *

§ 62

Vorentscheid

1 Der Gemeinderat kann um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden.

2 Der Vorentscheid ist im gleichen Verfahren zu treffen wie der Entscheid über das Baugesuch.

§ 63

Zustimmung und Bewilligung anderer Behörden

1 Der Gemeinderat hat Gesuche vor seinem Entscheid dem zuständigen kantonalen Departement vorzulegen und darf sie nur mit dessen Zustimmung bewilligen, wenn sie zum Gegenstand haben: *

a) Abbau von Materialien wie Kies, Sand, Steinen, Erden und dergleichen;

b) Bauten und Anlagen, welche die Verkehrsverhältnisse auf Kantons- oder Nationalstrassen wesentlich beeinflussen können oder die im Bereich projektierter Kantonsstrassen liegen;

c) * Bauten und Anlagen, welche die Baulinien oder den gesetzlichen Abstand von Wäldern, Kantonsstrassen oder Nationalstrassen nicht einhalten oder den Gewässerraum beanspruchen;

d) Bauten und Anlagen an bestehenden oder projektierten Linien von Nebenbahnen;

e) Bauten und Anlagen ausserhalb von Bauzonen;

f) * Bauten und Anlagen, die aus Gründen des Natur-, Landschafts- oder Ortsbildschutzes durch Dekret des Grossen Rates einer kantonalen Prüfung unterstellt werden;

g) andere Bauten und Anlagen, sofern dieses oder ein anderes Gesetz eine Zustimmung des Kantons vorschreibt.

§ 64

Koordination, Verfahren

1 Gesuche für Bewilligungen und Zustimmungen kantonaler oder eidgenössischer Behörden sind ebenfalls beim Gemeinderat einzureichen. Vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen des Bundesrechts.

2 Kommt der Gemeinderat zum Schluss, dass das Gesuch von vornherein nicht bewilligt werden kann, so weist er es ab. Andernfalls leitet er es mit seiner Stellungnahme an die vom Regierungsrat bezeichnete Koordinationsstelle weiter.

3 Kommt die kantonale Koordinationsstelle zum Schluss, dass das Gesuch von vornherein nicht bewilligt werden kann, so weist sie es ab. Andernfalls sorgt sie für die Koordination unter den zuständigen kantonalen und eidgenössischen Behörden.

4 Die kantonalen und kommunalen Bewilligungsbehörden sind an ihre Stellungnahmen gebunden, solange sich die Voraussetzungen für die Beurteilung nicht ändern.

5 Ist für eine Baute oder Anlage die Bewilligung oder Zustimmung kantonaler oder eidgenössischer Behörden erforderlich, so darf der Gemeinderat das Baugesuch nur gutheissen, wenn diese Bewilligung oder Zustimmung vorliegt. Der Gemeinderat eröffnet seinen Entscheid in der Regel gleichzeitig und gemeinsam mit den Entscheiden der kantonalen und eidgenössischen Behörden.

§ 65

Geltungsdauer und vorzeitiger Baubeginn *

1 Die Geltungsdauer der Baubewilligung und des Vorentscheids beträgt 2 Jahre, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids. Für den Materialabbau beträgt sie 5 Jahre; sie kann in begründeten Fällen um weitere 5 Jahre verlängert werden. *

1bis Der Gemeinderat setzt eine Baubewilligung ganz oder teilweise ausser Kraft, wenn die Bauarbeiten während mehr als 2 Jahren ununterbrochen eingestellt sind oder nicht ernsthaft fortgesetzt werden. Er verfügt die Wiederherstellung des vorherigen Zustands, soweit die ausgeführten Bauten und Anlagen nicht bewilligungsfähig sind oder die Bauherrschaft auf Aufforderung hin kein neues Baugesuch für die Fortsetzung einreicht. *

2 Während eines Beschwerdeverfahrens kann die Beschwerdebehörde den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen, sofern dadurch ihre Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

§ 66

Ergänzende Vorschriften

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten der Koordination und des Baubewilligungsverfahrens.