Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.4.
Verwaltung und Benutzung (§§ 123 -124)

§ 123

Verwaltung

1 Die Organe der Gewässerverwaltung haben darüber zu wachen, dass sich alle öffentlichen Gewässer in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt.

2 Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt:

a) die Verwaltung der öffentlichen Gewässer des Kantons durch das zuständige Departement;

b) die Verwaltung der öffentlichen Gewässer der Gemeinden durch den Gemeinderat;

c) die Verwaltung der privaten Gewässer durch deren Eigentümer.

3 Bei Wassergefahr haben die Gemeinden auch an öffentlichen Gewässern des Kantons bis zum Eingreifen der sonst zuständigen Organe die sichernden Massnahmen zu treffen. Der Kanton ersetzt ihnen die dadurch entstehenden Auslagen.

§ 124

Benutzung

1 Die Benutzung der öffentlichen Gewässer wird durch besondere Gesetzgebung geregelt.