Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.5.
Öffentliche Gewässer und benachbartes Grundeigentum (§§ 125 - 128)

§ 125

Grundsatz

1 Bei Bau, Unterhalt und Benutzung öffentlicher Gewässer ist auf die Interessen der Anstösser Rücksicht zu nehmen.

2 Die Anstösser dürfen die öffentlichen Gewässer und ihre Benutzung, den Wasserabfluss, die Uferwege und Gehölze weder durch Bauten, Anlagen, Einfriedungen, Bäume, Sträucher und sonstige Objekte noch durch andere Vorkehren beeinträchtigen. Der Regierungsrat kann in einer Verordnung die unzulässigen Tätigkeiten, Einrichtungen und Zustände näher umschreiben. *

§ 126

Duldungspflichten der Anstösser

1 Die Anstösser müssen folgende Eingriffe dulden:

a) den Durchfluss bestehender öffentlicher Gewässer und die mit ihrer Benutzung notwendig verbundenen, vom Bundesrecht zugelassenen Einwirkungen;

b) Massnahmen des Wasserbaues und des Gewässerunterhaltes, wenn diese sonst nur mit unverhältnismässigem Aufwand erfolgen könnten;

c) Vorkehren für die Abwendung von unmittelbar drohenden Gefahren;

d) den freien Zugang der Organe der Gewässerverwaltung zu den öffentlichen Gewässern;

e) das Pflanzen von Bäumen und Sträuchern längs der öffentlichen Gewässer bis an die Grenzen, sofern dadurch das benachbarte Grundeigentum nicht übermässig beeinträchtigt wird; wo der Gewässereigentümer dieses Pflanzungsrecht ausübt, haben die Anstösser ebenfalls das Recht, Bäume und Sträucher an die Grenze zu setzen;

f) das Anbringen von Pegeln, Signalen, Pfählen und dergleichen.

2 Die Pflicht zum Ersatz des durch diese Eingriffe verursachten Schadens richtet sich nach den Vorschriften über die Enteignung.

§ 127

Gewässerraum i*

1 Als Gewässerraum wird das Gewässer mit seinen Uferstreifen bezeichnet. Die Breite des Uferstreifens beträgt: *

a) * 15 m bei Rhein, Aare, Reuss und Limmat,

b) * 6 m bei Fliessgewässern innerhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite; bei Fliessgewässern ausserhalb Bauzonen mit einer Gerinnesohle von weniger als 2 m Breite beträgt der Gewässerraum 11 m und der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle 6 m,

c) * 6 m bei eingedolten Gewässern,

d) * 15 m bei stehenden Gewässern mit einer Wasserfläche ab 0,5 ha; für kleinere Wasserflächen wird kein Gewässerraum festgelegt.

1bis Für Fliessgewässer wird kein Gewässerraum festgelegt, wenn sie *

a) künstlich angelegt und ohne besondere ökologische Bedeutung sind,

b) ausserhalb Bauzonen liegen und die bestehende Gerinnesohle nicht breiter ist als 50 cm; der Mindestabstand für Bauten und Anlagen zum Rand der Gerinnesohle beträgt 6 m.

2 Die Breite des Uferstreifens wird bei Fliessgewässern und bei stehenden Gewässern ab Rand der Gerinnesohle und bei Eindolungen ab Innenkante des Eindolungsbauwerks gemessen. *

3 Im Übrigen legt der Regierungsrat in einer behördenverbindlichen Gewässerraumkarte den Raumbedarf der Fliessgewässer aufgrund ihrer Ökomorphologie nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes fest. Die Höchstbreite des Uferstreifens beträgt 15 m. *

3bis Der Regierungsrat kann in der Gewässerraumkarte Gewässerräume abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen festlegen, wenn das Bundesrecht dies erfordert. *

4 Die zuständige Behörde setzt die Vorschriften zum Gewässerraum in ihren Nutzungsplänen und Wasserbauprojekten um. Sie darf den Gewässerraum abweichend von diesen gesetzlichen Bestimmungen und der Gewässerraumkarte festlegen: *

a) * aus Gründen des Hochwasserschutzes,

b) * aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes,

c) * in dicht überbautem Gebiet, wenn raumplanerische Interessen dies rechtfertigen,

d) * wenn weitere Gründe nach Massgabe der Gewässerschutzgesetzgebung des Bundes dies rechtfertigen.

§ 128

Bestehende Bauten und Anlagen

1 Wenn die öffentlichen Interessen es erfordern, kann der Gewässereigentümer verlangen, dass bereits bestehende Bauten, Anlagen und Einfriedungen, die den Vorschriften widersprechen, innert angemessener Frist beseitigt oder angepasst werden. *

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Besitzstandsgarantie.