Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.1.
Einleitung (§§ 114 - 116)

§ 114

Begriff

1 Jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne gilt, wenn es das Grundstück seines Ursprungs verlassen hat, als öffentliches Gewässer, sofern an ihm nicht privates Eigentum nachgewiesen ist. Streitigkeiten darüber, ob ein Gewässer öffentlicher oder privater Natur sei, entscheiden die Zivilgerichte.

2 Öffentliche Gewässer sind:

a) Seen, Flüsse, Bäche und Kanäle;

b) Grundwasserströme und andere wichtige Grundwasservorkommen;

c) Weiher, die aus öffentlichen Gewässern gespiesen werden;

d) Bachquellen.

3 Das Eigentum an anderen Quellen und weitere bestehende Privatrechte bleiben vorbehalten.

§ 115

Ausschluss des Erwerbs privater Rechte

1 An einem öffentlichen Gewässer können weder Eigentum noch andere dingliche Rechte ersessen werden.

2 Natürliche oder künstliche Veränderungen des Laufes, namentlich das Eindolen, sind ohne Einfluss auf die Rechtsnatur eines öffentlichen Gewässers.

§ 116

Eigentum

1 Alle öffentlichen Gewässer sind Eigentum des Kantons, soweit an ihnen nicht Eigentum Dritter nachgewiesen oder das Eigentum von Gemeinden durch den Regierungsrat nicht ausdrücklich anerkannt worden ist.

2 Das Eigentum an einem Gewässer erstreckt sich auf dessen sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung am Gewässer dienen und im Eigentum der Berechtigten stehen.

3 Das für den Unterhalt, die Uferbepflanzung und die Anlage von Uferwegen erforderliche Land ist nach Möglichkeit der Gewässerparzelle zuzueignen.