Baugesetzgebung des Kantons Aargau

9.3.2.
Verfahren der formellen Enteignung (§§ 150 - 157)

§ 150

Vorbereitende Handlungen

1 Die nötigen vorbereitenden Handlungen, wie Begehungen, Planaufnahmen, Bodenproben, Aussteckungen und Vermessungen haben die Grundeigentümer zu dulden. Sie sind rechtzeitig zu benachrichtigen.

2 Auf Begehren der betroffenen Grundeigentümer entscheidet das Spezialverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident endgültig über die Zulässigkeit der vorbereitenden Handlungen. *

3 Für den Schaden aus vorbereitenden Handlungen ist Ersatz zu leisten.

§ 151

Verfahrenseinleitung

1 Gesuche um Anordnung der Enteignung sowie um Einleitung des Enteignungsverfahrens und Festsetzung der Entschädigung sind beim Spezialverwaltungsgericht einzureichen. *

2 Die Abteilungspräsidentin oder der Abteilungspräsident des Spezialverwaltungsgerichts ordnet an, dass die Werkpläne, die Enteignungspläne und Erwerbstabellen während 30 Tagen in den betroffenen Gemeinden öffentlich aufgelegt werden. Er kann überdies anordnen, dass Veränderungen im Gelände markiert und profiliert werden. *

3 Personen, deren Rechte voraussichtlich in Anspruch genommen werden, sind vor Beginn der öffentlichen Auflage vom Enteigner zu benachrichtigen.

4 Die öffentliche Auflage kann durch eine persönliche Anzeige mit den erforderlichen Angaben ersetzt werden, wenn der Kreis der Betroffenen genau bestimmbar ist.

§ 152

Eingaben der Betroffenen

1 Innerhalb der Auflagefrist sind beim Gemeinderat zuhanden des Spezialverwaltungsgerichts anzumelden: *

a) * Einwendungen gegen die Enteignung oder deren Umfang und Begehren um Planänderung; Anträge, die bereits mit Einwendungen gegen den Nutzungsplan oder das Bauprojekt hätten gestellt werden können, sind unzulässig;

b) Entschädigungsforderungen;

c) Begehren um Ausdehnung der Enteignung;

d) Begehren um Sachleistung.

2 Betroffene Rechte, die sich aus der Erwerbstabelle ergeben oder sonst offenkundig sind, werden von Amtes wegen berücksichtigt.

§ 153 *

Einigungsverhandlung, Einigungsvertrag

1 Das Spezialverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident versucht zunächst, eine Einigung zwischen Enteigner und Enteigneten über die Einwendungen gegen die Enteignung, über Planänderungsbegehren, Entschädigungsforderungen und die weiteren Begehren herbeizuführen. Gelingt die Einigung, hat das unterzeichnete Einigungsprotokoll die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids. *

2 Dem schriftlichen Enteignungsvertrag, der aussergerichtlich abgeschlossen und von der Abteilungspräsidentin oder vom Abteilungspräsidenten genehmigt wird, kommt ebenfalls die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids zu. Die Genehmigung setzt voraus, dass ein Enteignungstitel vorliegt und die rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Enteignung gegeben sind. *

§ 154

Entscheid

1 Der Regierungsrat entscheidet über die unerledigten Einwendungen gegen die Enteignung und Planänderungsbegehren. Der Entscheid des Regierungsrats kann mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden. *

2 Das Spezialverwaltungsgericht entscheidet über die unerledigten Entschädigungsforderungen und Begehren um Ausdehnung der Enteignung sowie um Sachleistung. Die Höhe der Entschädigung ist nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Entscheides zu bemessen. *

§ 155

Nachträgliche Forderungen

1 Der Enteignete kann nachträgliche Forderungen und Begehren beim Spezialverwaltungsgericht geltend machen, wenn *

a) ihm der Bestand eines beanspruchten Rechtes erst nach der Auflagefrist zur Kenntnis gelangt oder ihm die Geltendmachung seiner Ansprüche wegen unverschuldeter Hindernisse unmöglich gewesen ist;

b) der Enteigner ein Recht in Anspruch nimmt, das in den Unterlagen nicht als Gegenstand der Enteignung aufgeführt war;

c) ein Schaden erst während oder nach Erstellung des Werkes oder als Folge seines Gebrauches erkennbar wird.

2 Nachträgliche Forderungen und Begehren sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen, seit der Enteignete vom Bestand oder von der Inanspruchnahme oder der Schädigung des Rechtes Kenntnis erhalten hat. Sie erlöschen jedenfalls 10 Jahre nach Vollendung des Werkes.

§ 156

Enteignungsbann

1 Nach amtlicher Bekanntgabe der Planauflage oder nach Zustellung der persönlichen Anzeige darf der Enteignete ohne Zustimmung des Enteigners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr treffen.

2 Der Enteigner hat von diesem Zeitpunkt an den Enteignungsbann im Grundbuch anmerken zu lassen. *

3 Für Schaden aus dem Enteignungsbann hat der Enteigner Ersatz zu leisten.

§ 157

Vorzeitige Besitzeinweisung

1 Entstünden durch Zuwarten für das Werk bedeutende Nachteile, so kann das Spezialverwaltungsgericht oder die Abteilungspräsidentin beziehungsweise der Abteilungspräsident den Enteigner nach Anhörung des Enteigneten vorzeitig in den Besitz einweisen, sofern sichergestellt ist, dass die Festsetzung der Entschädigung trotz der Besitzergreifung möglich ist. *

2 Der Enteigner hat auf Verlangen des Enteigneten eine angemessene Abschlagszahlung zu leisten.