Baugesetzgebung des Kantons Aargau

9.2.
Entschädigung (§§ 142 - 147)

§ 142

Arten

1 Die Entschädigung ist in der Regel in Geld zu entrichten.

2 Es kann ganz oder teilweise Sachleistung zugesprochen werden,

a) wenn Enteigner und Enteigneter sich darauf geeinigt haben;

b) auf Begehren des Enteigners oder des Enteigneten, wenn annähernd gleichwertiger und gleichartiger Ersatz möglich und für beide Parteien nach den Umständen zumutbar ist.

3 Mehr- oder Minderwert der Sachleistung gibt Anspruch auf Geldausgleich.

§ 143

Bemessung bei Entzug oder Beschränkung des Eigentums

1 Es sind alle Nachteile zu entschädigen, die dem Enteigneten aus dem Entzug oder der Beschränkung seiner Rechte erwachsen, nämlich:

a) der Verkehrswert;

b) bei einer Teilenteignung ein allfälliger Minderwert des Restes, soweit der Minderwert nicht durch besondere Vorteile aufgewogen wird, die sich aus dem Unternehmen des Enteigners ergeben;

c) zusätzliche Nachteile im übrigen Vermögen des Enteigneten, die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Enteignung eintreten.

2 Bestehende Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und die im Grundbuch vorgemerkten Miet- und Pachtrechte sind bei der Bestimmung des Verkehrswertes mit in Anschlag zu bringen.

3 Die für andere im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte, wie Vorkaufs-, Rückkaufs- und Kaufsrechte, an die persönlich Berechtigten zu leistenden Entschädigungen sind von der Entschädigung an den Grundeigentümer abzuziehen.

§ 144

Bemessung bei Enteignung von Dienstbarkeiten und persönlichen Rechten

1 Für die Enteignung von Dienstbarkeiten, mit Ausnahme der Nutzniessung, und für die im Grundbuch vorgemerkten persönlichen Rechte ist den Berechtigten der ganze aus deren Beschränkung oder Erlöschen erwachsende Schaden zu vergüten.

2 Für Schaden aus der vorzeitigen Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen besteht Anspruch auf Entschädigung, sofern der Eingriff bei Vertragsabschluss nicht voraussehbar war.

§ 145

Ansprüche von Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten

1 Den Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten haftet an Stelle der enteigneten Sache die dafür geleistete Entschädigung nach Massgabe des Zivilrechtes. Sie haben das Recht zur selbstständigen Antragstellung.

2 Die Nutzniessungsberechtigten können ausserdem selbstständig Ersatz für den Schaden verlangen, der ihnen aus dem Entzug des Nutzniessungsgegenstandes erwächst.

§ 146

Auszahlung der Entschädigung

1 Die Entschädigung wird 20 Tage nach ihrer rechtskräftigen Festsetzung zur Zahlung fällig. Sie ist von diesem Zeitpunkt an, bei vorzeitiger Besitzeinweisung vom Tage der Besitzergreifung an, zu verzinsen.

2 Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten durch Verordnung, namentlich die Verteilung zwischen Enteigneten und dinglich Berechtigten sowie die Ausrichtung von Teilzahlungen.

§ 147

Rechtserwerb

1 Mit der Leistung der Entschädigung erwirbt der Enteigner das enteignete Recht, und zwar in unbelastetem Zustand, sofern er bisherige Dienstbarkeiten, Grundlasten und vorgemerkte persönliche Rechte nicht ausdrücklich übernommen hat.

2 Er ist befugt, den Eintrag des Rechtserwerbs im Grundbuch zu veranlassen.