Baugesetzgebung des Kantons Aargau

1.
Einleitung (§§ 1 - 7a)

§ 1

Zweck

1 Dieses Gesetz soll die Voraussetzungen schaffen, damit die Zielsetzungen und Grundsätze des Bundesrechts und der Kantonsverfassung sowie die Leitbilder der kantonalen und kommunalen Behörden auf den Gebieten der Raumentwicklung, des Bauwesens und des Umweltschutzes verwirklicht werden können.

§ 2

Verhältnismässigkeit

1 Kanton und Gemeinden sind gehalten, die Massnahmen der Raumentwicklung auf das zu beschränken, was zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig ist. Sie sind nur so weit tätig, als es das überwiegende Interesse des Kantons oder der Gemeinde erfordert.

§ 3 *

Mitwirkung der Bevölkerung

1 Die Behörden orientieren die Bevölkerung nach Massgabe des Bundesrechts über Planungen nach diesem Gesetz und sorgen dafür, dass sie in geeigneter Weise mitwirken kann. In begründeten Fällen kann das Mitwirkungsverfahren zusammen mit dem Einwendungsverfahren durchgeführt werden.

§ 4

Einwendungsverfahren und Rechtsschutz *

1 Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, gelten für das Verfahren und für den Rechtsschutz die Bestimmungen der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege i.

2 Einwendungen können erhoben werden, bevor der erstinstanzliche Entscheid ergeht. Sie sind schriftlich einzureichen und haben einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Wer es unterlässt, Einwendungen zu erheben, obwohl Anlass dazu bestanden hätte, kann den ergehenden Entscheid nicht anfechten. Vorbehalten bleiben Bestimmungen über die Wiederherstellung bei unverschuldeter Säumnis. *

3 Gesamtkantonale Organisationen können Einwendungen und Beschwerden erheben, wenn es um Anordnungen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes, um Entscheide über die Errichtung und Änderung von Bauten und Anlagen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, oder um entsprechende planerische Festsetzungen geht. *

4 Der Grosse Rat kann durch Dekret festlegen, dass in bestimmten Gebieten auch regionale Organisationen im Bereich des Natur- und Heimatschutzes legitimiert sind. *

5 Das zuständige Departement führt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der einwendungs- und beschwerdeberechtigten Organisationen und ihrer zeichnungsberechtigten Organe. *

6 Eintretensvoraussetzungen, die das Bundesrecht für das Verbandsbeschwerderecht aufstellt, gelten unter Vorbehalt der Zulassung von kantonalen und regionalen Organisationen sinngemäss ebenfalls für das kantonale Verfahren. *

§ 5

Fristen, Kosten

1 Der Grosse Rat legt durch Dekret Fristen für die Behandlung von Gesuchen und Rechtsmitteln durch kantonale und kommunale Verwaltungsbehörden fest. Behörden, die diese Fristen nicht einhalten können, haben dies vor Ablauf der Frist schriftlich zu begründen und eine neue Frist für die Erledigung anzugeben.

2 Für Entscheide über Baugesuche und Enteignungen können auch von der ersten Instanz Gebühren und Kosten auferlegt werden.

3 Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch rechtsmissbräuchlich eingelegte Rechtsmittel verursacht wird, richten sich nach Bundeszivilrecht.

§ 6

Begriffe

1 Bauten und Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind: *

a) alle Gebäude und gebäudeähnlichen sowie alle weiteren, künstlich hergestellten und mit dem Boden fest verbundenen Objekte;

b) * Strassen, Parkplätze, Pisten, Gleise und dergleichen;

c) Hütten, Buden, Baracken, Kioske, Waren- und andere Automaten, Schaukästen und dergleichen;

d) Wohnwagen, die länger als 2 Monate auf dem gleichen Grundstück abgestellt werden;

e) Steinbrüche, Kies- und andere Gruben;

f) Terrainveränderungen von mehr als 80 cm Höhe oder von grosser flächenhafter Ausdehnung;

g) Ablagerungen und Deponien;

h) Freizeit- und andere Anlagen mit erheblichen Auswirkungen auf Umwelt und Umgebung.

2 ... *

§ 7

Bezeichnungen von Personen

1 Die in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.

§ 7a *

Programm- bzw. Leistungsvereinbarungen mit dem Bund

1 Der Regierungsrat ist im Rahmen der beschlossenen Budgetmittel und Verpflichtungskredite sowie der beschlossenen Ziele endgültig zuständig für den Abschluss von Programm- beziehungsweise Leistungsvereinbarungen gemäss Art. 18d des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) vom 1. Juli 1966 i, Art. 8 des Bundesgesetzes über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 i, Art. 49a des Bundesgesetzes über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960 i, Art. 50 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) vom 7. Oktober 1983 i und Art. 61 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG) vom 24. Januar 1991 i. *