Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.2.
Regionale Zusammenarbeit bei der Raumentwicklung (§§ 11 - 12a)

§ 11

Regionale Planungsverbände *

1 Die regionalen Planungsverbände erarbeiten die regionalen Grundlagen für die kantonalen Planungen und sorgen dafür, dass die Gemeinden ihre Planungen innerhalb der Region aufeinander abstimmen. Sie berücksichtigen dabei die Planungsgrundlagen und die kommunalen Planungen der Nachbarregionen.

2 Die regionalen Planungsverbände können die Gemeinden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben beraten und unterstützen. Die Gemeinden können ihnen kommunale Aufgaben übertragen, insbesondere auf dem Gebiet der Verwirklichung der Raumentwicklung, des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes, der Erschliessung sowie der Ver- und Entsorgung.

3 Die regionalen Planungsverbände sind Gemeindeverbände gemäss dem Gesetz über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz) vom 19. Dezember 1978 i. Jede Gemeinde ist Mitglied in mindestens einem regionalen Planungsverband. *

§ 12

Beiträge des Kantons

1 Der Kanton unterstützt die Tätigkeit der regionalen Planungsverbände durch Beiträge. Der Grosse Rat erlässt Vorschriften über die Voraussetzungen und die Höhe der Beitragsleistungen.

§ 12a *

Regionale Sachpläne

1 Die Gemeinden können zur Regelung überkommunaler Sachbereiche der räumlichen Entwicklung regionale Sachpläne erlassen und darin die für die Umsetzung erforderlichen Massnahmen und Zeiträume bezeichnen.

2 Die regionalen Sachpläne werden von den betroffenen Gemeinden durch den Gemeinderat beschlossen und vom Regierungsrat genehmigt. Bei Uneinigkeit stellt die Mehrheit Antrag beim Regierungsrat. Dieser beschliesst die Pläne und unterbreitet sie dem Grossen Rat zur Genehmigung.

3 Die regionalen Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.