Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.3.1.
Planungspflicht (§§ 13 - 14)

§ 13 *

Grundsatz

1 Die Gemeinden erlassen Nutzungspläne, die regional abgestimmt sind.

2 Vorhaben mit wesentlichen Auswirkungen auf die räumliche Ordnung und die Umwelt bedürfen einer besonderen Grundlage in einem Nutzungsplan.

2bis Die Gemeinden zeigen auf, wie sie die innere Siedlungsentwicklung und die Siedlungsqualität fördern und wie die Siedlungsentwicklung auf die vorhandenen oder noch zu schaffenden Kapazitäten des Verkehrsnetzes abgestimmt ist.

2ter Sie legen die zum Schutz vor Naturgefahren notwendigen Vorschriften in der Nutzungsplanung fest.

3 … *

4 Der Kanton fördert die Abstimmung von Siedlung und Verkehr durch Massnahmen zur Gestaltung des Verkehrsablaufs in Strassennetzen und durch gute Angebote des öffentlichen Verkehrs.

§ 14

Ersatzvornahme

1 Kommt eine Gemeinde ihrer Pflicht zum Erlass oder zur Änderung von Nutzungsplänen trotz Aufforderung nicht innert angemessener Frist nach, so legt der Regierungsrat die notwendigen Pläne öffentlich auf. Der Grosse Rat beschliesst über diese an Stelle der Gemeinde. Im Übrigen gelten sinngemäss die Vorschriften über das Verfahren bei der kommunalen Raumentwicklung.