Baugesetzgebung des Kantons Aargau

Anwendbarkeit einzelner Bestimmungen

Die Bauverordnung ist auf den 1. September 2011 in Kraft getreten. Davon ausgenommen sind die §§ 16 – 31 BauV mit Anhängen 1 + 2. Diese Bestimmungen gelten nur in denjenigen Gemeinden, die ihre Nutzungsordnung an die neue Bauverordnung angepasst haben. Die Gemeinden sind verpflichtet, ihre allgemeinen Nutzungspläne innert 10 Jahren, d. h. bis zum 31. August 2021, an die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) anzupassen. Solange diese Anpassung nicht erfolgt ist, gilt anstelle der Bestimmungen im Titel 3 der Bauverordnung weiterhin das bisherige Recht, wie es im Anhang 3 der Bauverordnung aufgeführt ist (§ 64 Abs. 1 BauV). Im Kanton Aargau gelten also während 10 Jahren je nach Gemeinde unterschiedliche kantonale Bestimmungen über die Baubegriffe und Messweisen. Im vorliegenden Werk soll das Auffinden der gültigen Bestimmungen durch die unterschiedlichen farbigen Markierungen am Rande jeder Seite erleichtert werden:

Grün sind diejenigen Bestimmungen gekennzeichnet, die im ganzen Kanton gelten.

Orange sind diejenigen Bestimmungen gekennzeichnet, die in Gemeinden gelten, welche die Nutzungsplanung angepasst haben.

Violett sind diejenigen Bestimmungen gekennzeichnet, die in Gemeinden gelten, welche die Nutzungsplanung noch nicht angepasst haben.

Am 1. Januar 2015 trat der neue § 24 Abs. 1bis BauV in Kraft. Diese Bestimmung gilt allerdings erst, wenn die Gemeinde die Baubegriffe der IVHB übernommen und eine Revision des allgemeinen Nutzungsplans nach dem 1. Januar 2015 dem Kanton zur Vorprüfung eingereicht hat (§ 63 Abs. 3 BauV). Zur Verdeutlichung sind die §§ 24 Abs. 1bis und 63 Abs. 3 BauV farblich hervorgehoben.