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Baugesetzgebung des Kantons Aargau

9.
Strassenunterhalt (§ 48)

§ 48

Winterdienst auf Kantonsstrassen (§§ 98, 99 BauG)

1 Der Winterdienst auf den Kantonsstrassen obliegt

a) auf den Ausserortsstrecken für Radwege sowie Personenunter- und überführungen den Gemeinden, im Übrigen dem Kanton,

b) auf den Innerortsstrecken bezüglich der Schneeräumung und der Bekämpfung der Winterglätte auf den durchgehenden Fahrbahnen, eingeschlossen niveaugleiche Radstreifen sowie Bus- und Abbiegespuren, dem Kanton, im Übrigen den Gemeinden; sie besorgen auch die Schneeabfuhr innerorts, wenn diese an exponierten Stellen erforderlich ist.

2 Der Kanton kann den ihm obliegenden Winterdienst gegen Entschädigung den Gemeinden mit ihrer Zustimmung ganz oder teilweise übertragen.