9.
Strassenunterhalt (§ 48)
§ 48
Winterdienst auf Kantonsstrassen (§§ 98, 99 BauG)
1 Der Winterdienst auf den Kantonsstrassen obliegt
a) auf den Ausserortsstrecken für Radwege sowie Personenunter- und überführungen den Gemeinden, im Übrigen dem Kanton,
b) auf den Innerortsstrecken bezüglich der Schneeräumung und der Bekämpfung der Winterglätte auf den durchgehenden Fahrbahnen, eingeschlossen niveaugleiche Radstreifen sowie Bus- und Abbiegespuren, dem Kanton, im Übrigen den Gemeinden; sie besorgen auch die Schneeabfuhr innerorts, wenn diese an exponierten Stellen erforderlich ist.
2 Der Kanton kann den ihm obliegenden Winterdienst gegen Entschädigung den Gemeinden mit ihrer Zustimmung ganz oder teilweise übertragen.