Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.2.
Sondernutzungspläne (§§ 5 - 9)

§ 5

Bestandteile des Erschliessungsplans (§ 17 BauG)

1 Erschliessungspläne können mit der Erschliessung und Aufwertung des Strassenraums zusammenhängende Anordnungen enthalten. Sie können insbesondere regeln:

a) Einrichtungen für die Parkierung, den Langsamverkehr und den öffentlichen Verkehr,

b) Lärmschutzmassnahmen,

c) Freiraum- und Begegnungszonen,

d) Bepflanzung,

e) gestalterische Integration in Landschaft und Ortsbild.

2 Verkehrsanordnungen werden gemäss den strassenverkehrsrechtlichen Verfahrensbestimmungen erlassen. Sind sie Beschlussteil eines Strassenbauprojekts oder eines Erschliessungsplans, ist darauf ausdrücklich hinzuweisen.

§ 6

Strassenlinien

1 Strassenlinien bezeichnen die räumliche Ausdehnung neuer oder neu zu gestaltender Verkehrswege. Sie umfassen jene Fläche, die zur Erstellung oder zum Ausbau der Verkehrswege abzutreten ist.

2 Im Sondernutzungsplan ist der Hinweis anzubringen, dass das Land innerhalb genehmigter Strassenlinien enteignet werden kann, wenn es für den Strassenbau benötigt wird.

3 Dürfen Einfriedungen näher oder an die Strassenlinie gesetzt werden, ist dies mit einer «Baulinie für Einfriedungen» zu kennzeichnen.

§ 7

Niveaulinien

1 Niveaulinien bezeichnen die Höhenlagen der Strassenachsen. Das Niveau von Strassenrändern kann durch Hilfsniveaulinien festgelegt werden.

§ 8

Gestaltungsplan (§ 21 BauG)

1 Zusätzlich zu den Bestandteilen des Erschliessungsplans kann der Gestaltungsplan weitere Anordnungen enthalten, insbesondere

a) über Lage, Grösse, Beschaffenheit und Gestaltung der Bauten und Anlagen, über Abstände, Bepflanzung und Terraingestaltung,

b) über Art und Mass der Nutzung, über Nebenanlagen und Abstellplätze,

c) Vorschriften im Interesse des Natur-, Ortsbild-, Denkmal-, Gewässer- und Umweltschutzes sowie der Siedlungsqualität,

d) Vorschriften über energieeffizientes Bauen.

2 Wenn die Gemeinden nichts anderes festlegen, dürfen Gestaltungspläne von den allgemeinen Nutzungsplänen namentlich abweichen bezüglich *

a) Bauweise, Baumasse (höchstens jedoch um ein zusätzliches Geschoss), Gestaltung der Bauten (Gebäude- und Dachform) und Abständen,

b) Nutzungsart, soweit überwiegende Schutzinteressen (Lärmschutz, Denkmalschutz usw.) es erfordern,

c) Herabsetzung der Parkfelderzahl,

d) Lärmempfindlichkeitsstufen, wenn es um lärmvorbelastete Flächen gemäss Art. 43 Abs. 2 der Lärmschutz-Verordnung (LSV) vom 15. Dezember 1986 i geht.

3 Bei Abweichungen vom allgemeinen Nutzungsplan zeigt der Gemeinderat auf, wie diese zu einem siedlungs- und landschaftsgestalterisch besseren Ergebnis führen. *

4 Im Gestaltungsplangebiet sind die Vorschriften für Arealüberbauungen nicht anwendbar.

§ 9

Aufwertung des Siedlungs- und Strassenraums (§ 15 BauG)

1 Der Gemeinderat legt für Kantonsstrassen, für die der Richtplan eine Strassenraumaufwertung vorschreibt, in Zusammenarbeit mit dem Departement Ziele und Massnahmen fest, um die Strassenräume und öffentlichen Freiräume aufzuwerten und die Wohnqualität zu verbessern. Er bestimmt namentlich Anordnung, Gestaltung und Baustandard von Bauten, Anlagen und Freiräumen und macht Vorgaben für einen guten Immissionsschutz.

2 Er kann ebenso Ziele und Massnahmen entlang der übrigen Kantonsstrassen vorsehen.

3 Er kann für die Umsetzung Sondernutzungspläne erlassen.