Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.1.
Allgemeine Nutzungspläne (§ 4)

§ 4

Innere Siedlungsentwicklung, Siedlungsqualität und Verkehr (§ 13 BauG)

1 Die Gemeinde zeigt bei Gesamtrevisionen oder umfassenderen Teilrevisionen der Nutzungsplanung namentlich auf, *

a) welche Nutzungsreserven im Baugebiet bestehen,

b) Massnahmen zur Erhöhung und Ausschöpfung der Nutzungsreserven in den überbauten und unüberbauten Bauzonen,

c) wie die unüberbauten Bauzonen zeitgerecht und tatsächlich verfügbar gemacht werden,

d) * wie die Wohnqualität und die Qualität der Aussen- und Naherholungsräume, namentlich durch Massnahmen zur lokalen Hitzeminderung, Biodiversitätsförderung sowie Lärmsenkung, verbessert werden,

e) * mit welchen Konzepten und Massnahmen eine hohe Siedlungsqualität erreicht wird, wenn das neu eingezonte Gebiet zusammenhängend grösser ist als 5'000 m².

2 Sie stimmt bei Ein- und Umzonungen Siedlung und Verkehr aufeinander ab und legt dar,

a) welche Verkehrserzeugung durch die neue Zonierung zu erwarten ist und wie der zusätzliche Verkehr bewältigt wird,

b) wie eine zweckmässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und die Infrastrukturanlagen für den Langsamverkehr attraktiv gemacht werden,

c) wie sie durch eine geeignete Regelung der Nutzungsart und -dichte, namentlich durch spezifischere Zonenbestimmungen für Industrie- und Gewerbezonen, sowie durch eine optimale Standortwahl für Nutzungen mit grossem Verkehrsaufkommen auf den Verkehr Einfluss nimmt.

3 Der Umfang der Ausführungen richtet sich nach der Bedeutung der Planung.