Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2ter
Einordnung von Bauten und Anlagen (§ 42 BauG) * (§ 15e)

§ 15e *

Allgemeine Anforderungen

1 Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Gebäuden und Aussenräumen in die Umgebung nach folgenden Kriterien:

a) Stellung und Wirkung im Strassenraum,

b) Proportionen und Dimensionen der Bauten,

c) Form, Staffelung und Gliederung der Bauten,

d) Dachform, Dachneigung und Dachaufbauten,

e) Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung von Fassaden und Dächern,

f) Ausgestaltung von Aussenräumen wie namentlich Grundstückzufahrten und -zugänge, Abstellplätze, Vorgärten und Grünflächen.