Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2bis
Definitionen * (§§ 15b - 15d)

§ 15b *

Wohnanteil

1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.

§ 15c *

Störende Betriebe

1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.

2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind.

3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen.

§ 15d *

Verkaufsfläche

1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.