2bis
Definitionen * (§§ 15b - 15d)
§ 15b *
Wohnanteil
1 Der Wohnanteil ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen für Wohnzwecke zur Gesamtsumme der anrechenbaren Geschossflächen (§ 32 Abs. 2). § 32 Abs. 3 ist nicht anwendbar.
§ 15c *
Störende Betriebe
1 Als nicht störend gelten in Wohnquartiere passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen.
2 Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bleiben und auf die üblichen Arbeits- und Öffnungszeiten beschränkt sind.
3 Als stark störend gelten insbesondere Betriebe, die ein hohes Mass an quartierunüblichem Verkehr verursachen.
§ 15d *
Verkaufsfläche
1 Die Verkaufsfläche (Nettoladenfläche) ist die der Kundschaft zugängliche Fläche samt den Flächen für Gestelle, Auslagen und dergleichen, aber ohne Sanitärräume, Flächen für die Verkehrserschliessung und dergleichen.