Baugesetzgebung des Kantons Aargau

3.
Baubegriffe und Messweisen (§§ 16 - 31)

§ 16

IVHB

1 Es gelten die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) vom 22. September 2005 i. Sie sind als Anhang 1 (Begriffe und Messweisen) und Anhang 2 (Skizzen) dieser Verordnung aufgeführt. Ergänzungen des kantonalen Rechts zur IVHB sind in den nachfolgenden Bestimmungen dieses Titels enthalten.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von Dr. iur. Hannes Baumann

§ 17

Terrassenhäuser

1 Terrassenhäuser sind in der Höhe gestaffelte Gebäude (Ziff. 6.1 Anhang 1 IVHB), wenn die Gebäudestufen der Hangneigung nach versetzt sind und das Verhältnis der Grundflächen von Terrasse und zurückversetzter Gebäudeeinheit mindestens 1:3 beträgt. Teile des Gebäudekubus, die vollständig unter dem massgebenden Terrain liegen und nicht sichtbar sind, sind nicht mitzurechnen. *

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Roger Felder

§ 17a *

Hang

1 Als Hang gilt eine Neigung des massgebenden Terrains von mehr als 10 %.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Roger Felder

§ 18

Mehrfamilienhäuser

1 Als Mehrfamilienhäuser gelten Gebäude mit vier und mehr Wohneinheiten. Einfamilienhausüberbauungen wie Reihenhäuser und zusammengebaute Gebäude ohne gemeinsamen Haupteingang fallen nicht darunter.

2 Terrassenhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten gelten als Mehrfamilienhäuser, wenn sie Teil einer Arealüberbauung sind.

§ 19

Klein- und Anbauten (Ziff. 2.2 und 2.3 Anhänge IVHB)

1 Für Klein- und Anbauten gelten folgende Höchstmasse:

a) Gebäudefläche: 40 m2,

b) * traufseitige Fassadenhöhe: 3 m; ist das massgebende Terrain geneigt, vergrössert sich die zulässige Höhe um die Hälfte der Höhendifferenz innerhalb des Grundrisses. Bei Pultdächern gilt die Höhenbegrenzung für alle Fassadenseiten,

c) * Dachneigung: maximal 45°.

2 Für Klein- und Anbauten, einschliesslich Kleinstbauten (§ 49 Abs. 2 lit. d), gilt ein Grenzabstand von 2 m, der mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarschaft reduziert oder aufgehoben werden kann. *

3 Kabelverteilkästen und ähnliche Bauten im öffentlichen Interesse dürfen unter angemessener Rücksichtnahme auf die Interessen der Betroffenen an die Parzellengrenze gestellt werden. *

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von Dr. iur. Hannes Baumann

§ 20

Unterniveau- und unterirdische Bauten (Ziff. 2.4 und 2.5 Anhänge IVHB) sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen

1 Unterniveaubauten dürfen mit Ausnahme der notwendigen Erschliessung das massgebende Terrain und bei Abgrabungen das tiefer gelegte Terrain um höchstens 80 cm überragen (Mass f).

2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, müssen Unterniveau- und unterirdische Bauten sowie Parkierungs- und Verkehrsflächen einen Grenzabstand von wenigstens 50 cm einhalten. Er kann mit schriftlicher Zustimmung der betroffenen Nachbarn reduziert oder aufgehoben werden.

§ 21

Vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4 Anhänge IVHB; § 51 BauG)

1 Vorspringende Gebäudeteile ragen höchstens 1,50 m, bei Klein- und Anbauten höchstens 60 cm über die Fassadenflucht (Mass a) und dürfen – mit Ausnahme von Dachvorsprüngen und Vordächern – pro Gebäudeeinheit gesamthaft nicht breiter sein als ein Drittel des zugehörigen Fassadenabschnitts (Mass b). *

2 Sie dürfen den Grenz- und den Waldabstand unterschreiten und entsprechende Baulinien überschreiten. Baubereichsgrenzen eines Sondernutzungsplans dürfen sie nur überschreiten, wenn der Plan dies ausdrücklich zulässt. *

3 In den Abstandsraum von Strassen dürfen ragen: *

a) Dachvorsprünge, wenn sie wenigstens 4,50 m über dem Strassenniveau liegen,

b) andere vorspringende Gebäudeteile, wenn sie die Voraussetzungen für eine erleichterte Ausnahmebewilligung gemäss § 67a BauG erfüllen.

4 Abweichende Bestimmungen in Sondernutzungsplänen und Strassenbauprojekten bleiben vorbehalten.*

§ 21a *

Nichtanrechnung an die Fassadenhöhe (Ziff. 5.2 Anhänge IVHB)

1 Ohne Einfluss auf die Berechnung der Fassadenhöhe sind

a) Dachdurchbrüche, die von Fassadenflucht oder Dachrand um wenigstens 50 cm zurückversetzt sind,

b) Dachdurchbrüche, die fassadenbündig angeordnet oder weniger stark zurückversetzt sind als gemäss lit. a, wenn sie nicht breiter sind als ein Drittel der Fassadenlänge,

c) Attikageschossfassaden, die um das Mass ihrer Höhe zurückversetzt sind.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Zoë Arnold

§ 22

Geschosshöhe (§ 49 BauG)

1 Die Geschosshöhe ist die Höhe von Oberkante bis Oberkante der fertigen Böden.

2 Wenn die Gemeinde die zulässige Höhe eines Gebäudes nicht anderweitig begrenzt, darf die Höhe der Vollgeschosse und des Attikageschosses, vorbehältlich abweichender kommunaler Regelungen, im Durchschnitt höchstens 3,20 m betragen. *

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Viviane Berger

§ 23

Untergeschosse (Ziff. 6.2 Anhänge IVHB)

1 Untergeschosse dürfen im Mittel nicht mehr als 80 cm (Mass b) über die Fassadenlinie hinausragen.

2 Soweit die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Untergeschosse auf höchstens einem Drittel der Fassadenlänge abgegraben werden.

§ 24

Dachgeschosse (Ziff. 6.3 Anhänge IVHB)

1 Bei einem Dachgeschoss darf *

a) die Kniestockhöhe (Mass b) nicht mehr als 1,20 m betragen,

b) * die grosse Kniestockhöhe (Mass d) nicht mehr als 3,50 m betragen. Fehlt eine Begrenzung der Gesamthöhe, darf die Höhe eines asymmetrischen Dachs die Höhe eines angenommenen symmetrischen Dachs nicht überragen,

c) *

d) die Dachneigung nicht steiler sein als 45°.

1bis Dachdurchbrüche sind nur auf einem Geschoss zulässig und dürfen pro Gebäudeeinheit nicht breiter sein als zwei Drittel der Fassadenlänge. Ist das Gebäude geschützt oder liegt es in einer Zone mit erhöhten Anforderungen an das Orts- und Landschaftsbild, namentlich einer Dorf-, Altstadt-, Kern- oder Weilerzone, sind Dachdurchbrüche nur auf einem Drittel der Fassadenlänge erlaubt. Weitergehende Einschränkungen des kommunalen Rechts bleiben vorbehalten. i *

1ter Auf weiteren Dachgeschossebenen sind vereinzelte Dachflächenfenster mit einer Einbaugrösse bis 0,75 m² zulässig. *

2 Als Dachdurchbrüche gelten Dachaufbauten, die der Vergrösserung der Nutzfläche dienen, sowie Dacheinschnitte, Dachflächenfenster und spezielle Giebelkonstruktionen. Bei dreieckigen Dachaufbauten wird die Breite auf einem Drittel der Höhe gemessen.

3 Mansarden- und Tonnendächer dürfen nur erstellt werden, wenn die Gemeinden sie ausdrücklich zulassen.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Viviane Berger >

§ 25

Attikageschosse (Ziff. 6.4 Anhänge IVHB)

1 Die Grundfläche eines Attikageschosses darf höchstens 60 % der Fläche eines Vollgeschosses betragen. Balkone, Loggias ausgenommen, zählen nicht zur Vollgeschossfläche, unabhängig davon, ob sie verglast oder unverglast sind. *

1bis Das Attikageschoss muss so platziert werden, dass es auf einer Längs- oder Breitseite mindestens um das Mass seiner Höhe gegenüber dem darunterliegenden Geschoss zurückversetzt ist. Soweit die Nachbargrundstücke nicht übermässig beeinträchtigt werden, ist im Übrigen die Anordnung der Grundfläche frei. *

2 Dachvorsprünge bis 60 cm sind ohne Anrechnung an die Grundfläche zulässig.

§ 26

Grosser Grenzabstand (Ziff. 7.1 Anhänge IVHB)

1 Legt die Gemeinde einen grossen Grenzabstand fest, so ist dieser senkrecht vor der Hauptwohnseite einzuhalten. Kriterien für die Bestimmung der Hauptwohnseite sind namentlich Grösse und Bedeutung der Fenster und der Fläche der betreffenden Räume.

§ 27

Gebäudeabstand (Ziff. 7.2 Anhänge IVHB)

1 Fehlen besondere Vorschriften, ist der Gebäudeabstand gleich der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände.

2 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, kann der Gebäudeabstand zwischen Gebäuden auf dem gleichen Grundstück reduziert oder aufgehoben werden, wenn die architektonischen, gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von Dr. iur. Hannes Baumann

§ 28

Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen (§ 47 BauG)

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, dürfen Einfriedungen baulicher Art und Stützmauern

a) nicht höher sein als 1,80 m, gemessen ab niedriger gelegenem Terrain, wobei ein zur Absturzsicherung erforderliches offenes Schutzgeländer auf Stützmauern nicht angerechnet wird,

b) an die Parzellengrenze, im gegenseitigen Einverständnis auf die Parzellengrenze, gesetzt werden. Gegenüber Parzellen in der Landwirtschaftszone beträgt der Mindestabstand 60 cm.

2 Wo es die Geländeverhältnisse erfordern, sind höhere Stützmauern zulässig. Sie müssen um das Mehrmass ihrer Höhe von der Grenze zurückversetzt werden.

3 Böschungen sind standfest zu errichten. Bei Neigungsverhältnissen von mehr als 2:3 (Höhe:Breite) muss der Böschungsfuss beziehungsweise die Böschungsoberkante einen Grenzabstand von 60 cm einhalten.

4 Strassen-, Wald- und Gewässerabstände sowie andere, namentlich durch Baulinien und Sichtzonen besonders geregelte Abstände gehen den Grenzabstandsvorschriften vor.

§ 29

Abstand zum Kulturland

1 Wenn die Gemeinde nichts anderes festlegt, muss gegenüber der Bauzonengrenze ein Abstand eingehalten werden, der

a) für Gebäude dem zonengemässen (kleinen) Grenzabstand (ohne Mehrlängenzuschlag) entspricht,

b) für Stütz- und Einfriedungsmauern 60 cm beträgt. Für Stützmauern, die grösser sind als 2,40 m, erhöht sich der Abstand um die Mehrhöhe.

2 Grenzabstandsvorschriften, die einen grösseren Abstand verlangen, bleiben anwendbar.

§ 30

Baulinien (Ziff. 7.3 Anhänge IVHB)

1 Die Gemeinden können besondere Baulinien festlegen wie namentlich Pflichtbaulinien, die verpflichten, neue Gebäude und Gebäudeteile an die Baulinie zu stellen.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von MLaw Viviane Berger

§ 31

Baumassenziffer (Ziff. 8.3 Anhänge IVHB)

1 Bei der Berechnung der Baumassenziffer werden die Volumen offener Gebäudeteile, die weniger als zur Hälfte durch Abschlüsse umgrenzt sind, nicht angerechnet.

Zu diesem Paragraphen gibt es einen Kommentar von Dr. iur. Hannes Baumann