Baugesetzgebung des Kantons Aargau

4.
Ausnützungsziffer (§§ 32 - 35)

§ 32

Ausnützungsziffer (§§ 50 und 169 Abs. 8 BauG)

1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe der anrechenbaren Geschossflächen (aGF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF):

AZ = ∑aGF / aGSF

2 Als anrechenbare Geschossflächen gelten alle ober- und unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte. Nicht angerechnet werden

a) alle nicht dem Wohnen und dem Gewerbe dienenden oder hierfür nicht verwendbaren Flächen wie zum Beispiel

1. zu Wohnungen gehörende Keller-, Estrich-, Wasch- und Trockenräume; in Attika-, ausgebauten Dach- und natürlich belichteten Vollgeschossen ist ein Abzug für solche Nebennutzflächen nicht möglich,

2. technische Räume für Heizung, Wasser, Elektroversorgung, Maschinenräume für Aufzüge, Ventilations-, Klima- und Energiegewinnungsanlagen,

3. angemessene Einstellräume für Motorfahrzeuge, Velos, Kinderwagen und dergleichen,

4. Korridore, Treppen und Aufzüge, die überwiegend nicht anrechenbare Räume erschliessen,

5. mindestens einseitig offene Erdgeschosshallen, Dachterrassen, Sitzplätze und Balkone; offene Laubengänge zur Erschliessung überwiegend anrechenbarer Räume in den oberen Geschossen werden bis zu einer Wegbreite von 1,20 m angerechnet,

6. Dachgeschossflächen unter 1,50 m lichter Höhe,

b) Gemeinschaftsräume in Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen,

c) gewerbliche Lagerräume in den Untergeschossen ohne ständige Arbeitsplätze und ohne Publikums-, Kunden- und Besucherverkehr.

3 Die Gemeinden können die Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen abweichend regeln. Sie können für verglaste Balkone, Sitzplätze und Wintergärten einen Nutzungsbonus vorsehen, wenn die Bauteile ausserhalb der thermischen Gebäudehülle liegen und keine heizungstechnischen Installationen aufweisen.

4 Zur anrechenbaren Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen. Die Flächen der Hauszufahrten werden angerechnet. Nicht angerechnet werden die Flächen bestehender oder projektierter Strassen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung.

5 Bei Arealüberbauungen und parzellenübergreifenden Überbauungen ist die Ausnützungsziffer gesamthaft, ohne Aufteilung des Baugrundstücks in Einzelparzellen, einzuhalten.

§ 33

Wärmedämmung

1 Wird die Konstruktionsstärke der Aussenwand und des Dachs aufgrund der Wärmedämmung stärker als 35 cm, ist sie für die Berechnung der Baumassenziffer (BMZ) und der Ausnützungsziffer (AZ) nur mit 35 cm zu berücksichtigen.

§ 34

Nutzungsübertragung

1 Der Gemeinderat kann die Übertragung von Nutzungsziffern zwischen benachbarten Grundstücken bewilligen, wenn das Orts-, Quartier- und Landschaftsbild nicht über-mässig beeinträchtigt wird. Die Übertragung über eine Zonengrenze ist nur innerhalb von Sondernutzungsplänen und Arealüberbauungen zulässig. *

§ 35 *

Nutzungsbonus (§ 50 BauG)

Eine Erhöhung der Nutzungsziffern um 10 % wird gewährt für Neubauten und für die Modernisierung von Gebäuden, die 1990 oder später bewilligt worden sind, wenn die Gebäude den MINERGIE-P®-Standard erreichen. Für früher bewilligte Gebäude genügt es, wenn sie mit der Modernisierung den MINERGIE®-Standard erhalten. Die Beurteilung erfolgt gemäss dem «Nutzungsreglement Marke MINERGIE®» und dem «Produktreglement Minergie-Gebäudestandards», beide Stand Januar 2022. i

2 Für Gebäude einer Arealüberbauung, die den MINERGIE P®-Standard erreichen, wird zusätzlich zum Nutzungsbonus für Arealüberbauungen ein Nutzungsbonus von 5 % gewährt.

3 Bei Gestaltungsplänen, welche bereits eine gegenüber der Regelbauweise höhere Nutzungsziffer zulassen, wird kein zusätzlicher Nutzungsbonus gewährt.