9.3.1.
Allgemeines (§§ 148 - 149)
§ 148
Spezialverwaltungsgericht *
§ 149
Organisations- und Verfahrensvorschriften
1 Für die Organisation und das Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht. *
2 In Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.