Baugesetzgebung des Kantons Aargau

10.
Verwaltungszwang und Verwaltungsstrafe (§§ 159 - 162)

§ 159

Verwaltungszwang

1 Wird durch die Errichtung von Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung, unter Verletzung einer solchen oder auf andere Weise ein unrechtmässiger Zustand geschaffen, so können die Einstellung der Arbeiten, die Einreichung eines Baugesuches sowie die Herstellung des rechtmässigen Zustandes, insbesondere die Beseitigung oder Änderung der rechtswidrigen Bauten oder Anlagen angeordnet werden.

2 Die Vollstreckung von Verfügungen richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege i.

§ 160

Verwaltungsstrafen

1 Wer Bauten oder Anlagen ohne Bewilligung oder unter Verletzung einer solchen erstellt, wer geschützte Naturobjekte und Heimatschutzobjekte ohne Bewilligung oder unter Verletzung von Vorschriften beseitigt, wer sonst wie diesem Gesetz, den gestützt darauf erlassenen Vorschriften, Verfügungen und Entscheiden zuwiderhandelt, wird mit Busse bis zu Fr. 50'000.– bestraft. *

2 Strafbar ist die vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlung, begangen durch Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und Bauleiter.

3 Erfolgt die Widerhandlung aus Gewinnsucht, so ist das Gericht an den Höchstbetrag der Busse nicht gebunden.

4 An Stelle einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht ohne unverhältnismässigen Untersuchungsaufwand festgestellt werden, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Busse verurteilt.

5 Die Verfolgungsverjährung beträgt 5 Jahre.

§ 161

Verhältnis zum Verwaltungszwang

1 Die Verwaltungsstrafe kann für sich oder neben Massnahmen des Verwaltungszwanges angeordnet werden.

2 Im Übrigen finden die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Schweizerischen Strafgesetzbuches i Anwendung.

§ 162

Strafverfahren

1 Für Untersuchung und Beurteilung der Übertretungen dieses Gesetzes sind die strafrichterlichen Behörden zuständig.

2 Der Gemeinderat kann Bussen bis Fr. 2'000.– durch Strafbefehl aussprechen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften der Gemeindegesetzgebung. Kommt eine Busse von über Fr. 2'000.– in Frage, erstattet der Gemeinderat bei der Staatsanwaltschaft für die Bezirke Strafanzeige. *

3 Kanton und Gemeinden haben in den Strafverfahren die Rechte einer Partei und können sich durch ihre Organe vertreten lassen.