Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.2.
Zuständigkeiten und Finanzierung (§§ 86 - 91)

§ 86

Zuständigkeit für den Bau

1 Die Zuständigkeit für den Bau liegt * 

a) * beim Kanton für Kantonsstrassen, kantonale Velorouten und Wanderwege;

b) * bei den Gemeinden für Gemeindestrassen, für Radwege, soweit diese nicht Bestandteil des kantonalen Veloroutennetzes sind, und für Fusswege.

 2 Für Privatstrassen gelten die Vorschriften über die Erschliessung.

§ 87

Finanzierung

1*

2 Die Gemeinden tragen die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung ihrer Strassen. *

3* 

4 Die Kosten des Baues, der Erneuerung und der Änderung von Privatstrassen tragen die Eigentümer. Kanton und Gemeinden leisten nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen.

§ 87a * ...

§ 88 * ...

§ 89

Beiträge anderer Gemeinden

1 Dient eine Gemeindestrasse in erheblichem Masse auch dem Verkehrsbedürfnis einer anderen Gemeinde, kann diese zur Leistung angemessener Beiträge an Bau, Erneuerung und Änderung herangezogen werden. Massgebend für die Höhe des Beitrags sind die der beitragspflichtigen Gemeinde erwachsenden Vorteile. *

2 Der beitragspflichtigen Gemeinde ist Gelegenheit zu geben, sich vor Baubeginn zum Projekt und zu den Kosten zu äussern. Über Meinungsverschiedenheiten zwischen den Gemeinden entscheidet der Regierungsrat. *

§ 90

Kreuzungen, Über- und Unterführungen

1 Die Kosten des Baues neuer Kreuzungen, Anschlüsse, Über- und Unterführungen gehören zu denjenigen der neu hinzukommenden Strasse. An die Kosten der Änderung derartiger Strassenbestandteile hat jeder Träger der Strassenbaupflicht nach Massgabe seiner Interessen beizutragen.

2 Die Kosten neuer Zufahrten und Zugänge sowie ihrer Erweiterung und die nachträgliche Anpassung der Strassen oder Strassenbestandteile gehen zu Lasten der Verursacher.

§ 91 * ...