Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.5.
Verwaltung und Benutzung (§§ 101 - 108)

§ 101

Verwaltung

1 Unter Aufsicht des Regierungsrates werden ausgeübt:

a) * die Verwaltung von Kantonsstrassen durch das zuständige Departement, das einzelne Aufgaben dem Gemeinderat übertragen kann;

b) die Verwaltung von Gemeindestrassen durch den Gemeinderat.

2 Vorbehalten bleiben die besonderen Zuständigkeiten für Verkehrsanordnungen, Signalisationen und Markierungen sowie diejenige des Gemeinderates zur Benennung der Strassen.

3 Die Organe der Strassenverwaltung haben darüber zu wachen, dass sich alle öffentlichen Strassen in einem Zustand befinden, der den bestimmungsgemässen Gebrauch erlaubt.

§ 102

Gemeingebrauch

1 Die öffentlichen Strassen dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Verhältnisse und der geltenden Vorschriften durch jedermann unentgeltlich und ohne besondere Erlaubnis benutzt werden.

2 Der Gemeingebrauch kann allgemein verbindlichen Einschränkungen unterstellt werden, namentlich zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Ausübung der Grundrechte sowie zum Vollzug der Umweltschutzvorschriften.

§ 103

Bewilligungspflichtige Benutzung

1 Jede über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse ist nur mit Bewilligung und gegen Gebühr zulässig.

2 Die Bewilligung setzt voraus, dass ein beachtliches, auf andere Weise nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten zu befriedigendes Bedürfnis besteht und weder für die Strasse noch für den Verkehr schwerwiegende Nachteile erwachsen.

3 Die Gemeinde kann das dauernde Abstellen von Fahrzeugen auf öffentlichem Grund von einer Bewilligung abhängig machen und gebührenpflichtig erklären. Sie ist ferner befugt, für das zeitlich begrenzte Abstellen Gebühren festzusetzen.

§ 104

Erlaubnis

1 Durch Erlaubnis kann eine über den Gemeingebrauch hinausgehende Benutzung einer öffentlichen Strasse gestattet werden.

2 Die Erlaubnis zur Benutzung wird, besondere Regelungen vorbehalten, erteilt

a) * für Kantonsstrassen durch das zuständige Departement;

b) für Gemeindestrassen durch den Gemeinderat;

c) für dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen durch ihre Eigentümer mit Zustimmung des Gemeinderates.

§ 105

Verleihung

1 Die Rechtsverhältnisse an dauernden, fest mit dem Boden verbundenen Bauten und Anlagen auf dem Gebiet von Strassen werden durch Verleihung geordnet.

2 Die Verleihung erfolgt für eine bestimmte Zeit und kann vor deren Ablauf nur aus den in der Urkunde genannten Gründen ohne Entschädigung entzogen werden.

3 Für die Verleihung ist zuständig:

a) *

b) das zuständige Departement, sofern Kantonsstrassen allein oder zusammen mit Gemeindestrassen von der Nutzung betroffen sind;

c) der Gemeinderat, sofern ausschliesslich Gemeindestrassen von der Nutzung betroffen sind;

d) die Eigentümer mit Zustimmung des Gemeinderates, sofern dem Gemeingebrauch zugängliche Privatstrassen von der Nutzung betroffen sind.

§ 106

Bauten und Anlagen

1 Die für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Bauten und Anlagen stehen im Eigentum des Berechtigten. Er muss sie nach den bestehenden Vorschriften gestalten, unterhalten und bei Änderungen der Strasse den neuen Verhältnissen anpassen.

2 Wenn durch den Bestand der für die Ausübung einer bewilligungspflichtigen Nutzung erforderlichen Baute oder Anlage dem Strasseneigentümer Mehrkosten erwachsen, so sind sie vom Berechtigten zu tragen. Dieser haftet auch für jeden verursachten Schaden.

3 Zur Vermeidung von Unfällen sind auf Kosten des Berechtigten die nötigen Vorkehren, wie Signalisationen und Beleuchtungen, zu treffen.

§ 107

Beschmutzung, Beschädigung

1 Wer eine öffentliche Strasse übermässig beschmutzt und sie nicht sofort reinigt, hat die Kosten der Reinigung zu tragen.

2 Wird eine Strasse beschädigt, so hat der Verursacher die Kosten der Instandstellung zu ersetzen.

§ 108

Verkehrsunterbrechungen

1 Bei Verkehrsunterbrechungen auf öffentlichen Strassen kann der Verkehr auf andere Strassen umgeleitet werden.

2 Der Eigentümer einer unterbrochenen Strasse hat die Eigentümer der durch die Umleitung beanspruchten Strassen für den entstandenen Schaden zu entschädigen. Im Streitfall entscheidet das Spezialverwaltungsgericht. *