Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.4.
Unterhalt und Betrieb (§§ 97 - 100)

§ 97

Grundsatz

1 Die öffentlichen Strassen sind so zu unterhalten und zu betreiben, dass die Verkehrssicherheit gewährleistet ist. Unterhalt und Betrieb sollen möglichst umweltfreundlich und wirtschaftlich sein. *

2 Der Unterhalt umfasst die baulichen Massnahmen zur Werterhaltung der Strassen. *

3 Der Betrieb umfasst insbesondere Reinigung, Grünpflege, Winterdienst sowie Wiederherstellung nach ausserordentlichen Ereignissen. Dazu gehören auch Beleuchtung, Werkreparaturen, Signalisation und Markierung, soweit diese nicht im Zusammenhang mit Bau oder Unterhalt vorgenommen werden. *

§ 98

Winterdienst

1 Bei Schneefall und Glatteis werden wichtige öffentliche Strassen von Schnee geräumt, gegen Schneeverwehungen geschützt und durch Glatteisbekämpfung benutzbar erhalten, soweit es technisch möglich, wirtschaftlich sinnvoll und hinsichtlich der Auswirkungen auf die Umwelt zu verantworten ist.

2 Wo die öffentlichen Interessen die Offenhaltung einer Strasse nicht erfordern, kann auf den Winterdienst verzichtet werden.

§ 99

Zuständigkeit für Unterhalt und Betrieb *

1 Unterhalt und Betrieb der Gemeindestrassen und der dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen obliegen den Strasseneigentümerinnen und -eigentümern. *

2 Die Gemeinden besorgen die Beleuchtung an den Innerortsstrecken der Kantonsstrassen. *

3 ... *

4 Die Gemeinden gewähren nach Massgabe des öffentlichen Interesses Beiträge an den Unterhalt und den Betrieb von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen. *

§ 100

Ergänzende Vorschriften

1 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Einzelheiten.