Baugesetzgebung des Kantons Aargau

6.1.
Einleitung (§§ 80 - 85)

§ 80

Begriff und Bestandteile

1 Öffentliche Strassen sind alle dem Gemeingebrauch offen stehenden Strassen, Wege und Plätze mit ihren Bestandteilen. Als öffentliche Strassen gelten auch die im Eigentum Privater oder von Korporationen stehenden Strassen, die mit Zustimmung der Eigentümer oder durch Enteignung dem Gemeingebrauch zugänglich gemacht worden sind.

2 Bestandteile der öffentlichen Strassen sind alle Bauten, Anlagen und Vorrichtungen, die der technisch und verkehrlich zweckmässigen, umweltschonenden Ausgestaltung dienen. Dazu gehören auch *

a) * die für die Verkehrssicherheit und den Schutz der Fussgänger und Radfahrer notwendigen Anlagen;

b) * die für den Unterhalt und den Betrieb erforderlichen Bauten und Anlagen wie Werkhöfe oder Silos;

c) * Verkehrsregelungsanlagen sowie Fahrzeugrückhaltesysteme (Leitplanken);

d) Anlagen zur Entflechtung von privaten und öffentlichen Strassenverkehrsmitteln sowie Bushaltestellen;

e) öffentliche Anlagen für den Lärmschutz;

f) * Anlagen für die Einpassung in die Landschaft und für die städtebauliche Gestaltung des Strassenraumes;

g) * Anlagen auf dem Strassenareal, die für die Querung von Wildtieren in Wildtierkorridoren erforderlich sind.

§ 81

Eigentum

1 Eigentum des Kantons besteht an den Kantonsstrassen, Eigentum der Gemeinden an den Gemeindestrassen. Besondere Rechtsverhältnisse sind vorbehalten. *

2 Das Eigentum an einer Strasse erstreckt sich in der Regel auf deren sämtliche Bestandteile, nicht aber auf Bauten und Anlagen, die einer bewilligten Nutzung an der Strasse dienen. Die Beleuchtungsanlagen von Kantonsstrassen innerorts stehen im Eigentum der Gemeinden. *

3 Der Regierungsrat regelt das Eigentum an Brücken, die dem Kantons- wie dem Gemeindestrassennetz dienen, und an Überführungen von Kantons- und Gemeindestrassen im Einzelfall nach Massgabe der Interessenlage.

§ 82 *

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§ 83

Kantonsstrassen

1 Kantonsstrassen dienen der Verbindung von Kantonsteilen untereinander, mit anderen Kantonen und mit dem Ausland.

2* 

3* 

 

§ 84

Gemeindestrassen

1 Gemeindestrassen dienen dem Verkehr innerhalb der Gemeinden oder dem Anschluss an Kantonsstrassen.

2 Fuss- und Radwege gelten als Gemeindestrassen, wenn sie nicht Bestandteile von Kantonsstrassen oder von dem Gemeingebrauch zugänglichen Privatstrassen sind.

§ 85 * ...