Baugesetzgebung des Kantons Aargau

11.
Schluss- und Übergangsbestimmungen (§§ 163 - 171)

§ 163

Anmerkung von Eigentumsbeschränkungen

1 Im Grundbuch sind anmerken zu lassen: *

a) * durch den Gemeinderat, das zuständige Departement oder den Grundeigentümer:

1. * Bedingungen und Auflagen, die gestützt auf das Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht verfügt werden, wie namentlich Abbruchverpflichtungen, Abparzellierungs- und Aufteilungsverbote, Baupflichten, Begrenzung der Parkfelderzahl, Mehrwertabgabepflichten (§ 28b Abs. 2), Nutzungsverschiebungen, Reverse, Verfügungsbeschränkungen, Vorgaben an die Erschliessung und Zweckentfremdungsverbote,

2. Verleihungen,

3. Nutzungsbeschränkungen, die in öffentlich-rechtlichen Verträgen vereinbart werden (wie öffentliche Wegrechte, Wegkreuze usw.);

b) durch das durchführende Organ: Landumlegungen und Grenzbereinigungen;

c) * durch den Enteigner: der Enteignungsbann.

d) *

2 Der Regierungsrat kann auf dem Verordnungsweg gemäss Art. 962 ZGB i weitere Anmerkungen im Grundbuch vorsehen. *

§ 164

Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz wird nach der Annahme durch das Volk vom Regierungsrat in Kraft gesetzt i.

§ 164a *

Ausführungsbestimmungen

1 Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.

§ 165

Ausführung von Bundesrecht

1 Der Grosse Rat ist ermächtigt, dieses Gesetz ändernde oder ergänzende Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren zu erlassen, soweit dies zur Ausführung von Vorschriften des Bundes auf dem Gebiet der Raumentwicklung, des Umwelt- oder des Natur- und Heimatschutzes erforderlich ist und dabei keine erhebliche Entscheidungsfreiheit besteht.i

§ 166

Aufhebung bisherigen Rechts

1 Durch dieses Gesetz werden aufgehoben:

a) das Baugesetz des Kantons Aargau vom 2. Februar 1971 i;

b) § 4 des Gesetzes über den Bau, den Unterhalt und die Finanzierung der National- und Kantonsstrassen sowie über den Vollzug des Strassenverkehrsrechts (Strassenbaugesetz) vom 17. März 1969 i;

c) das Gesetz über die Lagerung und Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen vom 17. August 1976 i;

d) §§ 8 und 9 des Gesetzes über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung vom 14. Januar 1969 i;

e) die Normalbauordnung vom 21. März 1972 i;

f) das Dekret über das Verfahren bei Landumlegungen und Grenzbereinigungen in Baugebieten vom 9. Oktober 1974 i;

g) das Dekret über das Verfahren vor der Schätzungskommission nach Baugesetz und nach Gewässerschutzgesetz vom 22. Februar 1972 i;

h) * §§ 15 und 47 des Einführungsgesetzes zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977 i.

§ 167

Änderung bisherigen Rechts

1 Das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 i wird wie folgt geändert:

Text im betreffenden Erlass eingefügt.i

2 Das Gesetz über die Förderung des Baues von Alters-, Invaliden- und Familienwohnungen sowie die Regional- und Ortsplanung vom 14. Januar 1969 i, mit Abänderung vom 22. August 1972, wird wie folgt geändert:

Text im betreffenden Erlass eingefügt.i

3 Das Einführungsgesetz zum eidgenössischen Gewässerschutzgesetz (EG GSchG) vom 11. Januar 1977i wird wie folgt geändert:

Text im betreffenden Erlass eingefügt.i *

§ 168

Wirkung auf bestehende Pläne

1 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgestellten Richt- und Nutzungspläne des Kantons und der Gemeinden bleiben in Kraft, soweit sie dem unmittelbar anwendbaren neuen Recht inhaltlich nicht widersprechen. Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass andere Widersprüche im Rahmen der normalen Überprüfung der Pläne beseitigt werden.

2 Kommunale Überbauungspläne des bisherigen Rechts gelten als Erschliessungspläne, kantonale als Nutzungspläne.

§ 169

Übergangsrecht

1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung vom 10. März 2009 hängigen Baugesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt. *

2 … *

3 Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über Ersatzabgaben für die Befreiung von der Parkplatzerstellungspflicht, das in Gemeinden, die noch kein eigenes Reglement erlassen haben, bis zu dessen Inkrafttreten Anwendung findet.

4 Die nach bisherigem Recht festgelegte Pflicht, sich an der Finanzierung künftig zu erstellender Gemeinschaftsanlagen oder öffentlicher Abstellplätze zu beteiligen, wird von den Gemeinden in eine Ersatzabgabe umgewandelt. Beteiligungspflichten, die vor mehr als 25 Jahren rechtskräftig festgesetzt worden sind, gelten als erloschen.

5 … *

6 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes von den Gemeinden erlassenen Reglemente über Grundeigentümerbeiträge und Gebühren bleiben in Kraft, soweit sie ihm inhaltlich nicht widersprechen. *

7 Die Einwendungs- und Beschwerdeberechtigung von regionalen Organisationen gemäss § 4 Abs. 4 bleibt ab Inkraftsetzung dieses Gesetzes nach bisheriger Rechtsprechung bis zum Erlass eines entsprechenden Dekrets durch den Grossen Rat bestehen. *

8 Bis die Ausnützungsziffer nach bisherigem Recht durch einen interkantonal harmonisierten Baubegriff ersetzt und die vom Regierungsrat für die Anpassung der kommunalen Bau- und Nutzungsordnungen festgesetzte Frist abgelaufen ist, bleiben die Gemeinden befugt vorzusehen, dass Dach- und Untergeschosse bei der Berechnung der Ausnützungsziffer nicht berücksichtigt werden. *

9 Kommunales Recht und vertragliche Vereinbarungen betreffend die Mehrwertabgabe, welche die Gemeinden vor Inkrafttreten der Rechtsänderung vom 20. September 2016 beschlossen haben, bleiben anwendbar für *

a) Planungsmassnahmen, die der Kanton vor Inkrafttreten der Rechtsänderung genehmigt hat,

b) spätere Planungsmassnahmen, soweit sie kantonalem Recht nicht widersprechen.

§ 170

Übergangsrecht zur Nutzungsplanung

1 Auf laufende kantonale Nutzungsplanungen ist das neue Recht anzuwenden.

2 Die Gemeinden können Grundstücke, die zur Anpassung an das Bundesgesetz über die Raumplanung i von der Bauzone ausgeschlossen werden müssen, in eine Übergangszone einweisen, wenn sie nicht aus überwiegenden Interessen einer andern Zone zuzuordnen sind. Bauten und Anlagen sind nur nach Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung i zulässig. Die Eigentümer können frühestens 10 Jahre nach der Genehmigung des allgemeinen Nutzungsplans eine Überprüfung der Zoneneinteilung verlangen. *

3 Die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes beim Grossen Rat hängigen Verfahren betreffend Genehmigung kommunaler Sondernutzungspläne werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt.

4 Kantonale und kommunale Nutzungspläne, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in Kraft getreten sind, können dem Verwaltungsgericht nicht mehr zur Überprüfung unterbreitet werden.

5 ... *

§ 171 *

Übergangsrecht betreffend NFA

1 Die Zuständigkeiten für die vor dem 1. Januar 2008 von den Bundesbehörden genehmigten Ausbauten von Nationalstrassen richten sich nach bisherigem Recht.

Aarau, den 19. Januar 1993

 

Präsident des Grossen Rates

DEISS

Staatsschreiber

i.V. MEIER

 

Angenommen in der Volksabstimmung vom 6. Juni 1993, 23. November 1997, 28. November 1999.

Inkrafttreten: 1. April 1994 i (mit Ausnahme der §§ 34 und 35) i

§§ 39, 40, 165 und 167 (mit Ausnahme von § 68 VRPG): 14. Juli 1993 i

§ 34 Abs. 5 vom Bund genehmigt am 13. Dezember 1999.