Baugesetzgebung des Kantons Aargau

5.
Landumlegung und Grenzbereinigung (§§ 72 - 79)

§ 72

Begriff und Zweck

1 Die Landumlegung besteht im Zusammenlegen und Neuverteilen von Grundstücken. Sie hat zum Ziel,

a) die Nutzungsplanung und ihren Vollzug zu ermöglichen oder zu erleichtern;

b) Grundstücke zu formen, die sich für die vorgesehene Nutzung eignen;

c) das Land auszuscheiden, das für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes, namentlich für Erschliessungsanlagen, benötigt wird;

d) für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke Land auszusondern, soweit entweder auf Grund des Einwurfs von Land durch das Gemeinwesen oder der für das Werk angeordneten Enteignung ein Zuteilungsanspruch besteht,

e) * eine rationelle landwirtschaftliche Bewirtschaftung zu ermöglichen und ökologische Massnahmen zur Aufwertung der Landschaft umzusetzen.

2 Die Grenzbereinigung bezweckt, durch Flächenabtausch Grundstücksgrenzen neu festzusetzen.

3 … *

§ 73

Einleitung des Verfahrens

1 Das Landumlegungsverfahren wird eingeleitet:

a) durch Beschluss der Mehrheit der beteiligten Grundeigentümer, der mehr als die Hälfte des in die Umlegung einzubeziehenden Landes gehört, oder durch Beschluss der Eigentümer von wenigstens zwei Dritteln dieses Landes;

b) durch Verfügung des Gemeinderates;

c) durch Verfügung des zuständigen Departementes.

2 Die Grenzbereinigung wird vom Gemeinderat auf Antrag eines Grundeigentümers oder von Amtes wegen angeordnet.

§ 74

Durchführung des Verfahrens

1 Die beteiligten Grundeigentümer, der Gemeinderat oder das zuständige Departement führen die Landumlegung entweder selbst durch oder betrauen damit eine Ausführungskommission.

2 Grenzbereinigungen führt der Gemeinderat durch.

3 Das durchführende Organ veranlasst die Anmerkung der Landumlegung, wenn nötig auch der Grenzbereinigung, im Grundbuch.

§ 75

Veränderungsverbot

1 Nach Einleitung des Verfahrens bedürfen tatsächliche Änderungen an den einbezogenen Grundstücken der Zustimmung des durchführenden Organs.

2 Rechtsänderungen meldet das Grundbuchamt dem Gemeinderat zuhanden des durchführenden Organs.

§ 76

Grundsätze der Landzuteilung

1 Die nach den Abzügen für die Bedürfnisse des Umlegungsgebietes und für öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Werke übrig bleibende Fläche wird auf die beteiligten Grundeigentümer verteilt. Jeder Anteil soll dem Verhältnis des eingeworfenen Teils zum Ganzen entsprechen und unter Berücksichtigung aller mit altem und neuem Besitzstand verbundenen Vor- und Nachteile annähernd gleichwertig sein.

2 Das durchführende Organ regelt die Eigentumsverhältnisse, die Dienstbarkeiten und Grundlasten in Zusammenarbeit mit dem Grundbuchamt.

§ 77

Geldausgleich und Entschädigung

1 Geringfügige Mehr- und Minderzuteilungen sowie besondere Vor- und Nachteile einzelner Zuteilungen sind durch Geld auszugleichen.

2 An Stelle der Landzuteilung ist volle Entschädigung zu leisten, wenn der Anspruch für die Zuteilung einer zonengemäss nutzbaren Fläche nicht ausreicht und eine zweckmässige Zuteilung von Gesamt- oder Miteigentum nicht gewünscht oder möglich ist.

3 Geldausgleiche und Entschädigungen werden im Zusammenhang mit dem Umlegungs- oder Grenzbereinigungsplan festgesetzt.

§ 78

Rechtsschutz

1 Beim durchführenden Organ kann während der Auflagefrist von 30 Tagen oder innert 30 Tagen seit Zustellung Einsprache erhoben werden

a) in Landumlegungsverfahren gegen:

1. den Beschluss, das Verfahren einzuleiten

2. die Verfahrensgrundlagen und allfälligen Bewertungen

3. die Neuzuteilung samt Entschädigungen

4. die Kostenverteilung;

b) in Grenzbereinigungsverfahren gegen:

1. die Anordnungsverfügung des Gemeinderates

2. den Bereinigungsplan.

2 Einspracheentscheide können mit Beschwerde an das Spezialverwaltungsgericht weitergezogen werden. *

§ 79

Kosten

1 Die Kosten des Verfahrens werden den Beteiligten nach Massgabe der ihnen erwachsenden Vor- und Nachteile auferlegt. Das durchführende Organ kann Abschlagszahlungen festsetzen.

2 Für die Kostenanteile besteht zu Gunsten des Unternehmens ohne Eintrag im Grundbuch ein gesetzliches Grundpfandrecht, das allen eingetragenen Belastungen vorgeht. *

3 Kanton und Gemeinden können Beiträge leisten, soweit sie ein Interesse an der Durchführung des Verfahrens haben.