Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.2.
Beschaffenheit (§§ 117 - 119)

§ 117

Grundsatz

1 Das Gewässerbett und seine Ufer müssen so beschaffen sein, dass

a) das Wasser sowohl sich selbst reinigen und in für die Anreicherung von Grundwasser genügendem Masse versickern als auch möglichst unbehindert abfliessen kann, und

b) das Landschaftsbild bereichert und die Entwicklung der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt gefördert wird.

2 Ufergehölze sind zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Ihre Beseitigung darf der Gemeinderat mit Zustimmung des zuständigen Departementes nur bewilligen, wenn übergeordnete Interessen es erfordern. Vorbehalten bleiben die Vorschriften über den Wald.

§ 118

Wasserhaushalt im Siedlungsgebiet

1 Die Gemeinden sorgen dafür, dass das im Siedlungsgebiet anfallende Regenwasser soweit möglich versickert oder zurückgehalten wird.

2 Der Grosse Rat kann ergänzende Vorschriften über die Versickerung und Rückhaltung von Regenwasser erlassen und vorsehen, dass der Kanton den Gemeinden Beiträge an die Kosten der entsprechenden Massnahmen gewährt.

§ 119

Eindolungen von Gewässern

1 Eingedolte Gewässer sind, wenn es nach Abwägung aller Interessen zumutbar ist, wieder offen zu legen und nach den Grundsätzen über die Beschaffenheit der Gewässer zu gestalten.

2 Neue Eindolungen von Gewässern darf der Gemeinderat im Rahmen des eidgenössischen und kantonalen Rechts mit Zustimmung des zuständigen Departementes nur bewilligen, wenn übergeordnete Interessen dies erfordern. Die Bewilligung ist nach Möglichkeit davon abhängig zu machen, dass im gleichen Gebiet ein entsprechendes Gewässer offen gelegt wird. Vorbehalten bleiben die Bewilligungen für Wasserbau und Gewässernutzung.