Baugesetzgebung des Kantons Aargau

7.3.
Bau und Unterhalt (§§ 120 - 122)

§ 120

Bau

1 Zum Wasserbau gehören die Erstellung neuer und die Änderung bestehender Wasserläufe sowie die Neugestaltung von Ufern.

2 Die Eigentümer treffen die notwendigen baulichen Massnahmen an Gewässern. Das zuständige Departement kann wasserbauliche Aufgaben des Kantons auf Gemeinden, Bodenverbesserungsgenossenschaften oder Private übertragen.

3 Für die Planung, Projektierung und Ausführung von baulichen Massnahmen an Gewässern gelten die Bestimmungen für den Strassenbau sinngemäss.

4 Bauliche Veränderungen an Gewässern von Gemeinden und Privaten bedürfen der Zustimmung des zuständigen Departements.

§ 121

Unterhalt

1 Gewässer, Ufer und ihre Bestockung sowie die Werke des Hochwasserschutzes müssen so unterhalten werden, dass die ökologischen Funktionen der Gewässer sowie die für den Hochwasserschutz erforderliche Abflusskapazität erhalten bleiben. *

2 Der Unterhalt der Gewässer obliegt den Eigentümern.

3 Die Gemeinden sind verpflichtet, die auf ihrem Gebiet liegenden Gewässer von Unrat zu reinigen. *

4 … *

§ 122

Finanzierung

1 Die Eigentümer der Gewässer tragen grundsätzlich die Kosten der baulichen Massnahmen und des Unterhalts.

2 An die dem Kanton aus dem Wasserbau an seinen Bächen und aus deren Unterhalt sowie aus Massnahmen des Wasserhaushaltes erwachsenden Kosten haben die Gemeinden nach Massgabe der Verursachung und der Interessen Beiträge von 20 bis 60 Prozent zu leisten. Können sich Kanton und Gemeinden über die Beiträge nicht einigen, so entscheidet der Grosse Rat.