Baugesetzgebung des Kantons Aargau

9.3.1.
Allgemeines (§§ 148 - 149)

§ 148

Spezialverwaltungsgericht *

1 Das Spezialverwaltungsgericht vollzieht die Vorschriften über die Enteignung. *

2 … *

3 … *

§ 149

Organisations- und Verfahrensvorschriften

1 Für die Organisation und das Verfahren des Spezialverwaltungsgerichts sind die für das Verwaltungsgericht geltenden Vorschriften anwendbar, soweit keine anders lautende Regelung besteht. *

2 In Enteignungsverfahren, in denen Entschädigungen zugesprochen werden, sind die Kosten des Verfahrens in der Regel vom entschädigungspflichtigen Gemeinwesen zu tragen.

3 Die kantonalen Verwaltungsbehörden, das Spezialverwaltungsgericht und das Verwaltungsgericht haben in Enteignungsverfahren und in Verfahren betreffend die Mehrwertabgabe das Recht zur Einsicht in die Daten des Grundbuchs samt den Belegen, soweit sie die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen. *