Baugesetzgebung des Kantons Aargau

2.3.2.
Allgemeine Nutzungsplanung (§§ 15 - 15a)

§ 15

Ausscheidung von Nutzungszonen

1 Die Gemeinden erlassen allgemeine Nutzungspläne, die das Gemeindegebiet in verschiedene Nutzungszonen einteilen und Art und Mass der Nutzung regeln. *

2 Sie können insbesondere ausscheiden:

a) Bauzonen, namentlich Wohn-, Kern-, Gewerbe-, Industriezonen und Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen;

b) Grünzonen;

c) Landwirtschaftszonen;

d) Weilerzonen;

e) Schutzzonen, namentlich Landschafts-, Natur- und Ortsbildschutzzonen sowie Zonen zum Schutz der Gewässer;

f) Materialabbau- und Deponiezonen;

g) * Gefahren- und Überflutungszonen.

3 Sie treffen für stark belastete kantonale Verkehrsachsen und die angrenzenden Bauzonen Massnahmen zur Verbesserung der Wohnqualität und können zur Aufwertung der Strassen- und Freiräume weitere Massnahmen vorsehen, wobei der Verkehrsfluss gewährleistet bleiben muss. Sie können namentlich eine geeignete Anordnung der Nutzungen sowie einen zweckmässigen Baustandard von Gebäuden festlegen. *

§ 15a *

Bedingte Einzonungen und Umzonungen

1 Zur Realisierung von Bauvorhaben von übergeordnetem Interesse sind bedingte Einzonungen und Umzonungen zulässig, wenn sie auf die besondere Eignung des Standorts angewiesen sind.

2 Die bedingten Einzonungen und Umzonungen fallen entschädigungslos dahin, wenn die Bauten und Anlagen nicht innert der festgelegten Frist fertiggestellt werden. Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands verlangen.

3 Der Gemeinderat erlässt einen Feststellungsentscheid über das Dahinfallen der Nutzungsplanänderung und publiziert diesen. *